Wenig Schutz – selbst Schuld!
Der Schutz der Privatsphäre von Prominenten kann beschränkt sein, wenn diese von sich aus offen und ausführlich über private Details in der Vergangenheit berichtet haben.
Eine bekannte Deutsche Schauspielerin – insbesondere Tatort-Kommissarin – muss einen Zeitungsbericht in einer Zeitung dulden, der einen heftigen Streit mit ihrem Lebensgefährten und dessen Eskalation beschreibt. Diese Dinge gehören zwar der schützenswerten Privatsphäre an, die Schauspielerin muss jedoch Einschränkungen bezüglich des Schutzes ihrer Privatsphäre hinnehmen. Zum einen handelt es sich um ein prominentes Paar, das im Interesse der Öffentlichkeit steht. Der Hauptgrund des eingeschränkten Schutzes resultiert jedoch aus der Interviewfreude der Betroffenen in der Vergangenheit. Sowohl während der Beziehung als auch nach der Trennung wandte sich die Schauspielerin in größtem Maße an die Presse und berichtete insbesondere ausführlich und offen über private und intime Details. (KG Berlin, Urteil vom 19.03.2010 – Az. 9 U 163/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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