Urheberrechtsschutz einer Bauzeichnung
Eine Bauzeichnung, die über die notwendigen technischen Prägungen hinaus individuelle Kreativität aufweist, ist vom Urheberrecht geschützt.
Auch eine Bauzeichnung eines Architekten kann urheberrechtlich geschützt sein. Der Schutz des Urheberrechts kann jedoch nur beansprucht werden, wenn und soweit die erforderliche Schöpfungshöhe bezüglich der fraglichen Architektenzeichnung vorliegt. Bei bautechnischen Zeichnungen ist dies insbesondere dann zu Verneinen, wenn die Gestaltung der Zeichnung allein durch technische Zwänge und DIN-Vorgaben bestimmt wird. Das Beruhen auf diesen technischen Vorgaben ist zum einen unvermeidbar und deshalb auch grundsätzlich einem Urheberrechtsschutz nicht hinderlich. Jedoch muss die Zeichnung Spielraum für individuelle schöpferische Ausprägungen lassen. (LG Potsdam, Urteil vom 04.01.2010 – Az. 2 O 148/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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