Gutachterfotos im Internet
Fotos eines Schadensgutachtens umfassen nur den Zweck Schadensersatzansprüche durchzusetzen, so dass ein Einstellen ins Internet die Urheberrechte an den Gutachterfotos verletzt.
Ein Sachverständiger machte aufgrund eines Verkehrsunfalls Fotos von dem Unfallwagen für die Erstellung eines Schadensgutachtens für die Versicherung. Die Versicherung digitalisierte diese Fotos und stellte diese dann ohne Zustimmung des Sachverständigen ins Internet. Der Sachverständige hatte zuvor weder in die Digitalisierung der Fotos noch in die Veröffentlichung im Internet eingewilligt. Die Versicherung verletzt durch dieses Vorgehen die Urheberrechte des Sachverständigen an seinen Fotos. Der Zweck des Gutachtervertrags erschöpft sich nämlich in der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Verwendungszweck ist dabei eindeutig auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Unfallgegner zu reduzieren. (BGH, Urteil vom 29.04.2010 – Az. I ZR 68/08)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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