Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger will erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder vollenden
(Stuttgart) Zur Eröffnung des 6. Münchner Erbrechts- und Deutschen Nachlassgerichtstags 2010 am 18. Juni 2010 in München erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder vollenden zu wollen.
Hierauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart.
Das Bundesjustizministerium arbeitet gerade an einem Gesetzentwurf, der erbrechtliche Nachteile für nichteheliche Kinder beseitigen soll. Nichteheliche Kinder sind im Erbrecht bereits heute den ehelichen grundsätzlich gleichgestellt. Es gibt aber eine kleine Gruppe nichtehelicher Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren sind und die noch nicht gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat den Gesetzgeber 2009 aufgefordert, auch diese letzte Benachteiligung nichtehelicher Kinder zu beseitigen.
Leutheusser-Schnarrenberger schlug deshalb vor, den Stichtag 1. Juli 1949 aufheben. Damit werden künftig auch die nichtehelichen Kinder gesetzliche Erben, die vor Juli 1949 geboren sind. Das könne für die Zukunft, aus verfassungsrechtlichen Gründen aber nur in sehr beschränktem Umfang für die Vergangenheit geändert werden. Der Gesetzentwurf, der gerade für die Kabinettsbefassung vorbereitet werde, erfasse deshalb alle Erbfälle, die sich seit dem Urteil des EGMR ereignet haben. Leutheusser-Schnarrenberger hielt dies für einen guten Mittelweg zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der bisherigen Erben und den berechtigten Interessen der nichtehelichen Kinder, so Henn. Wenn das parlamentarische Verfahren zügig abläuft, könnte das Gesetz im Frühjahr 2011 verkündet werden und dann rückwirkend zum 29. Mai 2009 in Kraft treten.
Darüberhinaus gäbe es im zusammenwachsenden Europa immer mehr Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug. Immer mehr Menschen nutzen die Freizügigkeit in der Europäischen Union, wohnen und arbeiten im Ausland, gründen Familien, erwerben Vermögen. Darum werde auf europäischer Ebene gerade eine Verordnung erarbeitet, mit der die Nachlassgestaltung und Nachlassabwicklung bei grenzüberschreitenden Fällen einfacher werden soll. Ziel seien vor allem einheitliche Regeln darüber, welches Erbrecht gelte und welche Stellen darüber entscheiden. Welches nationale Erbrecht bei grenzüberschreitenden Fällen gilt - also etwa das deutsche, französische oder italienische -, soll sich künftig in erster Linie danach richten, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Allerdings soll er durch eine Verfügung von Todes wegen auch das Recht des Staates wählen können, dem er angehört.
Ein guter Vorschlag, der die Nachlassabwicklung europaweit vereinfachen wird, sei auch das Europäische Nachlasszeugnis. Mit einem solchen europäischen Erbschein könnte man in der gesamten Union einheitlich sein Erbrecht nachweisen. Die Ziele des Entwurfs, der seit Herbst 2009 auf dem Tisch liegt, sind richtig, im Detail muss einiges noch verhandelt werden. Leutheusser-Schnarrenberger war optimistisch, dass dieses Projekt zu einem guten Abschluss bringen, auch wenn die Diskussion über manche Einzelheiten sicher noch etwas Zeit brauche.
Henn empfahl, die weitere Entwicklung zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de
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Michael Henn
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