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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Rock gegen Hose

Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Warenanbietern kann erst dann angenommen werden, wenn aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine echte Konkurrenz im Sinne einer Kaufalternativität gegeben ist.

Um gegen einen Konkurrenten aus dem Wettbewerbsrecht vorgehen zu können, muss zunächst ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen. Ein solches kann nicht schon automatisch daraus geschlossen werden, wenn zwei Unternehmen Waren aus derselben Warengruppe anbieten. Die Waren müssen vielmehr austauschbar sein. Dies kann dann angenommen werden, wenn die mit den Waren angesprochenen Verkehrskreise die Angebote der Konkurrenz als Kaufalternative betrachten. Auch wenn zwei Konkurrenten Bekleidung anbieten, ist ein solches Konkurrenzverhältnis nicht zwangsläufig gegeben. Bietet nämlich der ein von ihm selbst entworfenen Herrenbekleidung an und der andere neuwertige und gebrauchte Damen- und Kinderbekleidung an, kann von einer Austauschbarkeit nicht die Rede sein. (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2010 – Az. 2 U 225/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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