Aufenthalt der Kinder oft Streitpunkt nach der Scheidung, Betreuungs-/Wechselmodelle sind unzulässig
(Nürnberg) Minderjährige Kinder sind häufig die Leidtragenden einer zerbrochenen Ehe. Können sich die Eltern nach der Scheidung nicht über den Aufenthaltsort der Kinder einigen, müssen letztlich die Gerichte eine Entscheidung hierüber treffen.
Seit der grundlegenden Reform des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998, erläutert der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg, sieht das Gesetz vor, dass die Eltern, auch wenn sie getrennt leben oder geschieden sind, die gemeinsame elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder beibehalten und auch weiterhin gemeinsam die Verantwortung für diese tragen. Bereits kurz nach der gesetzlichen Neuerung hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1999 festgestellt, dass es sich bei dieser Änderung nicht etwa nur im ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ mit der Priorität zu Gunsten des gemeinsamen Sorgerechts handelt. Nur dann, wenn es den Eltern aufgrund ihrer persönlichen Probleme nicht gelingt, gemeinsam Entscheidungen im Interesse des Kindes zu treffen, sei der Alleinsorge der Vorzug zu geben, so der BGH. Kommt eine Einigung über den Kindesaufenthalt nicht zustande, so Weispfenning, kommen die Elternteile bisweilen auf die Idee, das Kind oder die Kinder zeitweise mal bei einem Elternteil und sodann bei dem anderen Elternteil aufwachsen zu lassen, getreu dem Motto: „Geteiltes Leid ist halbes Leid“. Solchen Bestrebungen, so betont auch der Hamburger Rechtsanwalt Peter Leßmann, Leiter des Fachausschusses „Familienrecht“ der Vereinigung, habe das Oberlandesgericht Stuttgart einen Riegel vorgeschoben. In der entsprechenden Entscheidung (Aktenzeichen: 16 UF 13/07) habe das Gericht eindeutig festgestellt, dass ein sogenanntes „Betreuungs-/Wechselmodell“ familiengerichtlich nicht eingeordnet werden kann, auch wenn dies ein Elternteil beantragt, da es sodann an der notwendigen „Kontinuität“ bei der Kindererziehung mangele und die Kinder ständig aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werden. Falls sich die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, sei grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erteilen.
Als „Kompromisslösung“, so habe das Gericht ausdrücklich betont, sei eine wechselseitige Betreuung nicht zu verstehen und nicht geeignet. Im Hinblick auf die großen psychischen Belastungen, die derartige Streitigkeiten um den Aufenthalt oder auch nur das Umgangsrecht mit den Kindern für diese mit sich bringen, raten beide Familienrechtsexperten denn auch, sich hinsichtlich der aus der Ehe hervorgegangen Kinder gütlich zu einigen und keinen Rechtsstreit zu ihren Lasten auszutragen.
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Martin WeispfenningPeter Leßmann
DANSEF-GeschäftsführerLeiter des Fachausschusses „Familienrecht“ der DANSEF
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