Unterhaltsrecht Abänderungsklage: Was sich ändert muss sich tatsächlich ändern. Auf fingierte Feststellungen im Rahmen eines Versäumnisurteils kommt es nicht an
Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO
Unterhaltsrecht Abänderungsklage: Was sich ändert muss sich tatsächlich ändern. Auf fingierte Feststellungen im Rahmen eines Versäumnisurteils kommt es nicht an.
(Schwabmünchen Augsburg). Eine wichtige familienrechtliche Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 12. Mai 2010 erlassen. Demnach: Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO.
Nach der klarstellenden Rechtsprechung ist eine Abänderung der durch Versäumnisurteil ausgesprochenen Entscheidung nur dann und insoweit möglich ist, als sich die seinerzeit tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Martin J. Haas Rechtsanwälte empfiehlt: Lassen Sie sich anwaltlich vertreten. Gerade im Unterhaltsrecht ist es im Einzelfall unerlässlich.
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