"Gesplittete Einlagen" bei der Unternehmensinsolvenz - Gesellschafterhaftung
(Schwabmünchen Augsburg) Der BGH hatte erneut Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Unternehmerinsolvenz zu klären. Die Haftung für Darlehensrückzahlungen an einen Gesellschafter vor der Unternehmensinsolvenz ist aktuell wie nie
(Schwabmünchen Augsburg) Der Bundesgerichtshof hatte erneut Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Unternehmerinsolvenz zu klären. In seiner Entscheidung vom 1.März 2010 entschied er, dass Darlehen, die ein Gesellschafter aufgrund eines Versprechens im Gesellschaftsvertrag neben der Einlage gewährt hat ("gesplittete Einlage"), sind in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, soweit nicht ausdrücklich ein - bis zum Inkrafttreten des MoMiG sog. qualifizierter -Rangrücktritt erklärt ist.
Das Berufungsgericht hatte die Revision im Hinblick auf die Fortgeltung der Rechtsprechungsregeln für Darlehensrückzahlungen vor Inkrafttreten des MoMiG zugelassen. Der Bundesgerichtshof urteilten, dass der Zulassungsgrund entfallen ist, nachdem der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils bereits mehrfach entschieden, hatte, dass die Rechtsprechungsregeln jedenfalls dann weiterhin gelten, wenn das Insolvenzverfahren vor dem 1. November 2008 eröffnet wurde
Auch zur Frage, ob im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Darlehen der Gesellschafter ("gesplittete Einlage") zu passivieren sind, bestand nach Ansicht des BGH kein Zulassungsgrund.
Eine für die Revision notwendige, klärungsbedürftige Rechtsfrage stellte sich nach Ansicht des BGH nicht. Der Senat hatte bereits entschieden, dass auf das erfüllte Finanzplankreditversprechen die Regeln des Eigenkapitalersatzrechts angewandt werden und der Finanzplankredit keine eigenständige Kategorie des Eigenkapitalersatzrechts ist, vielmehr für die Qualifizierung von Darlehen, die auf Grund einer Vereinbarung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, die allgemeinen Grundsätze über eigenkapitalersetzende Leistungen gelten.
Für eigenkapitalersetzende Darlehen ist geklärt, dass sie in der Überschuldungsbilanz als Verbindlichkeiten zu passivieren sind, außer es liegt ein sog. qualifizierter Rangrücktritt vor. Dementsprechend sind auch wenn eine so genannte gesplittete Einlage vereinbart ist, die Darlehensrückzahlungsansprüche zu passivieren, soweit nicht ausnahmsweise ein solcher qualifizierter Rangrücktritt erklärt ist.
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