Geschäftsführer eines Klinikums kann wegen der fehlenden Einführung eines Kontrollsystems zu Unterbindung von Scheinrechnungen gekündigt werden.
Es besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers im Konzern, dass ein Kontrollsystem zur Unterbindung von Scheinrechnungen zur Überwachung des Geschäftsführers bzw. späteren Prokuristen der Tochtergesellschaften eingerichtet wird.
(Schwabmünchen) Das OLG Jena hat in seiner Entscheidung vom 12.08.2009 die Verpflichtung des Geschäftsführers im Konzern bestätigt, dass ein Kontrollsystem zur Unterbindung von Scheinrechnungen zur Überwachung des Geschäftsführers bzw. späteren Prokuristen der Tochtergesellschaften eingerichtet wird. Ohne Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems verletzt der Geschäftsführer im Konzern die ihm obliegende Verpflichtungen, womit eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann.
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