Einfuhr nicht geringer Menge BtM- Mindeststrafe auch bei Vorbelastungen
Auch wer einschlägig vorbelastet ist, kann bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit denselben mit der Mindeststrafe von zwei Jahren bestraft werden, wenn er nach der Tat ernsthafte Bemühungen unternimmt, eine Langzeittherapie anzutreten, AG Geldern Az. 7 Ls 50/09.
Auch wer einschlägig vorbelastet ist, kann bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit denselben mit der Mindeststrafe von zwei Jahren bestraft werden, wenn er nach der Tat ernsthafte Bemühungen unternimmt, eine Langzeittherapie anzutreten, AG Geldern Az. 7 Ls 50/09.
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