Arbeitnehmer darf Sachen von geringem Wert stehlen und unterschlagen. Außerordentliche Kündigung bei Minidelikten nicht gerechtfertigt
Vertrauen des Arbeitgebers im Fall von Minidelikten nicht so geschädigt, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.BAG kippt die Urteile des Arbeitsgerichts Berlin und Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg
(Schwabmünchen - Augsburg) Das Bundesarbeitsgericht hat am 10.06.1010 die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin und des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg mit welcher die Kündigungsschutzklage abgewiesen worden war korrigiert. Demzufolge die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnissen im Fall der Arbeinemerin "Emmely" die zwei Pfandbons im Wert von € 1,30 unterschlagen hatte rechtswidrig war.
Das Urteil des BAG wird große Ausstrahlungswirkung besitzen, auch wenn es unseres Erachtens die Moral von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz sicherlich nicht stärken wird. Eine Untergrenze für Minidelikte legte das BAG nicht fest. Jeder Einzelfall soll gesondert beurteilt werden.
Den Arbeitgebern ist empfohlen sich gerade vor dem Diebstah auch geringwertiger Sachen zu schützen und ggf. erforderliche Vertragsstrafen in die Arbeitsverträge aufzunehmen.
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