Urheberrecht vs. Modernisierung
Durch Abrissmaßnahmen wird grundsätzlich in die Urheberpersönlichkeit eines Gebäudes stark eingegriffen, da der Eindruck des Gebäudes drastisch verändert wird. Sie können dennoch zulässig sein.
Der „Bonatz-Bau“, also der Stuttgarter Hauptbahnhof sollte im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen der Deutschen Bahn verändert werden. Neben zahlreichen Umbauarbeiten standen mitunter teilweise Abrissmaßnahmen im Gespräch. Hiergegen wendete sich der Erbe des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhof, Paul Bonatz, dessen Bau doch einige Berühmtheit erlangt hatte. Das Landgericht sah zunächst, dass es sich vorliegend um einen komplexen Sachverhalt handelt, der nur mittels einer umfassenden Interessensabwägung zu lösen ist. Dabei stehen sich die Interessen des Urhebers am Erhalt seines Gebäudes und die Modernisierungsinteressen der Deutschen Bahn widerstreitend gegenüber. Die Abwägung ergab zum einen, dass in die Urheberpersönlichkeit des Gebäudes stark eingegriffen wird, insbesondere aufgrund der geplanten Teilabrisse. Diese würden nämlich den Eindruck des Gebäudes drastisch verändern. Diese Eingriffe in das urheberpersönlichkeitsrechtliche Erhaltungsinteresse relativieren sich jedoch aufgrund der Zweckmäßigkeit der Umbaumaßnahmen und auch dadurch, dass eben gerade nicht das Ganze, sondern lediglich kleinere Teile des Ursprungsgebäudes abgerissen werden sollen. Des Weiteren wurde mit dem Architekten Paul Bonatz eine Schutzzeit von 70 Jahren vertraglich vereinbart.(LG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2010 - Az. 17 O 42/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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