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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Filesharing-Software als Beweis

In einem Urheberrechtsprozess wegen des Uploads geschützter Werke innerhalb einer P2P-Tauschbörse genügt zunächst die pauschale Behauptung des Anschlussinhabers, dass seine IP-Adresse durch die Filesharing-Software falsch ermittelt wurde.

In einem Urheberrechtsprozess wegen des Uploads geschützter Werke innerhalb einer P2P-Tauschbörse, wird oft zum Beweis die Ergebnisse eine Filesharing-Software vorgelegt, deren Aufgabe es ist, die IP-Adressen zu ermitteln über die Rechtsverletzungen begangen wurden. Innerhalb des Prozesses genügt es zunächst, dass der Anschlussinhaber pauschal die Fehlerhaftigkeit der Software behauptet und somit darlegt, dass die ermittelte – seine – IP-Adresse falsch ist. Es kann nämlich einem durchschnittlichen User nicht zugemutet werden, dass er selbst einen Computerfachmann beauftragt um die Richtigkeit der Ergebnisse der Filesharing-Software zu überprüfen. Allerdings wird dann das Gericht gutachterlich klären lassen, ob und inwieweit die fragliche Software fehlerfrei arbeitet. Wird dies umfänglich bejaht, werden die Ergebnisse als Beweis des ersten Anscheins für Urheberrechtsverletzungen anerkannt. (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.2010 – Az. 30 C 562/07-47)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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