Bundsgerichtshof entscheidet erneut über Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung, falls diese frei an Dritte durch die ursprünglich finanzierende Bank abgetreten werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 30.03.2010 erneut die grundsätzliche Rechtswirksamkeit einer Unterwerfungsklausel besätitgt.
Im Übrigen war die Zwangsvollstreckung aus der aufgekauften und abgetretenen Forderunge jedoch einzustellen. Dies, weil die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich eines Teils der titulierten Grundschuldzinsen durchgriff.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 30.03.2010 erneut die grundsätzliche Rechtswirksamkeit einer Unterwerfungsklausel besätitgt.
Hat die ursprünglich finanzierende Bank Ihre Forderungen nach Beendigung der Geschäftsverbindung mit einem Kreditnehmer abgetreten, kann dieser grundsätzlich aus der ursprünglichen (Vollstreckungsunterwerfungserklärung) der Kreditnehmer gegen diese vorgehen.
Weitere Vorrausetzung ist jedoch, dass der neue Gläubiger in den ursprünglichen Sicherungsvertrag eintritt. Die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden ist, ist dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten. Dieser Rechtsbehelf und nicht die Klage nach § 767 ZPO sind hierfür das richtige Rechtsmittel entschied der BGH.
Dass die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers darstellt, wenn die Bank die Darlehensforderung nebst Grundschuld frei an beliebige Dritte abtreten kann wurde erneut zu Gunsten des Zessionars entschieden.
Im Übrigen war die Zwangsvollstreckung aus der aufgekauften und abgetretenen Forderunge jedoch einzustellen. Dies, weil die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich eines Teils der titulierten Grundschuldzinsen durchgriff. Das Berufungsgericht hatte verkannt, dass die Unverjährbarkeit eingetragener Rechte gemäß § 902 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht für solche Ansprüche gilt, die - wie die Grundschuldzinsen - auf Rückstände von wiederkehrenden Leistungen gerichtet sind.
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