Bösgläubige Markenanmeldung
Eine Markenanmeldung, die nur erfolgt um Dritte an der Benutzung der Marken zu hindern und deren Nutzung sich darin erschöpft Abmahnungen auszusprechen ist bösgläubig und damit rechtsmissbräuchlich.
Die Anmeldung von Wortmarken zur Eintragung in das Markenregister kann rechtsmissbräuchlich sein. Die Folge einer solchen rechtsmissbräuchlichen Handlung ist, dass jegliches gerichtliches Vorgehen zur Sicherung der Rechte aus derartigen Marken, wie beispielsweise der Erlass einer einstweiligen Verfügung, zurückzuweisen ist. Rechtsmissbräuchlich ist eine Markenanmeldung, wenn ihr bösgläubiges Handeln zu Grunde liegt, wenn die Anmeldung also nur erfolgt um Dritte an der Benutzung der Marken zu hindern. (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010 – Az. 2a O 295/09)
Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage www.anwaltsbuero47.de.
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
« zurück