Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. ...
(Worms) Nach dem Oberlandesgericht Celle und dem Oberlandesgericht Stuttgart hat nun auch das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 in gleich gelagerten Fällen nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung führt.
Darauf verweist der Wiesbadener Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Dr. Gebro Doganay, Vizepräsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 7. Juni 2010, Az.: 1 Ws 108/10.
In seinem Beschluss vom 7. Juni 2010 hatte der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Fall zu entscheiden, in dem die Sicherungsverwahrung bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1984 angeordnet worden war. Zu dieser Zeit war die Sicherungsverwahrung selbst bei Fortbestehen der Gefährlichkeit des Untergebrachten auf 10 Jahre begrenzt (§ 67d Abs. 1 StGB alter Fassung). Die Zehnjahresgrenze ist erst mit der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB durch Gesetz vom 26. Januar 1998 weggefallen. Aus diesem Grund hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem gleich gelagerten Fall, in dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Anlasstat ebenfalls vor Inkrafttreten der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB lagen, die Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und damit als unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) angesehen (Kammerurteil vom 17. Dezember 2009).
Der zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keine Bindungswirkung über den konkret entschiedenen Fall hinaus entfaltet. betont Doganay.
Zwar folge aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung auch in parallelen Fällen zu beenden. Urteile des EGMR hätten jedoch keine Gesetzeskraft. Sie wirkten nicht unmittelbar in die nationale Rechtsordnung hinein und könnten damit eine konventionskonforme innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Die Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt hätten die Europäische Menschenrechtskonvention in der Auslegung durch den EGMR lediglich im Wege der Gesetzesauslegung zu beachten.
Schon der Wortlaut der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB, der die Grenze jeder Gesetzesauslegung bilde, lasse aber eine Ausnahme für Altfälle nicht zu. Es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers gewesen, dass der Wegfall der Zehnjahresdauer gemäß § 67 d Abs. 1 StGB alter Fassung nicht nur für künftige Anordnungen der Sicherungsverwahrung, sondern auch für "Altfälle" gelte. Da die Gesetzesänderung nicht die Anordnung, sondern lediglich die Dauer der Sicherungsverwahrung betrifft, habe der Gesetzgeber darin keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesehen. Dessen Ziel sei es gewesen, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2029/01) die Geltung des § 67d Abs. 3 StGB für Altfälle für verfassungsgemäß erklärt. Die Umsetzung des Urteils des EGMR in das innerstaatliche Recht sei letztlich dem Gesetzgeber vorbehalten.
Der Senat sah daher in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 keinen Anlass, die angeordnete Sicherungsverwahrung im konkreten Fall zu beenden. Vor einer Entscheidung über eine Erledigung der Sicherungsverwahrung hielt er vielmehr die Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen gem. § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO für erforderlich.
Dr. Doganay riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.
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Dr. Gebro Doganay
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Vizepräsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
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