Dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen muss entsprochen werden
Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.
Leitsatz
Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines
schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es
das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren
Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der
Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur
Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Berufungsgericht.
BGH 14.07.2009 VIII ZR 295/08
Gründe
….
a) Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines
schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es
das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren
Erläuterungsbedarf sieht. Die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs
nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die
Fragen, die sie zur Erläuterung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen
Beantwortung vorlegen kann (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96,
NJW 1998, 162, unter II 2 a; Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, NJW-RR
2007, 1294, Tz. 3, st. Rspr.). Beschränkungen des Antragsrechts können sich allenfalls
aus dem - hier offensichtlich nicht vorliegendem - Gesichtspunkt des
Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung ergeben (BGH, Urteil vom 29.
Oktober 2002 - VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, unter II 1). Das Berufungsgericht
durfte die Anhörung des Sachverständigen daher nicht mit der Begründung ablehnen,
die von der Beklagten gestellte Frage sei schon im (erstinstanzlichen) Gutachten des
Sachverständigen beantwortet worden.
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