Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 200/2009
Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei
natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich
tätig sind
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als
Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als
Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform
der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als
Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der
"Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte am 19./21. November 2007
den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre
Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den
Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe,
über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.
Sie hat mit ihrer Klage unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises von 766 € begehrt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen
und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont
nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den
fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung
des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin –
sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als
Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen
Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig
und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet
werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft
objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der
natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches
Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn
sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des
Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.
Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen
als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen
Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete
Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf
der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte
die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts
Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich
wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als
Kanzleiangestellte – tätig war.
Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09
AG Hamburg-Wandsbek - Urteil vom 13. Juni 2008 – 716A C 11/08
LG Hamburg - Urteil vom 16. Dezember 2008- 309 S 96/08
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