Honoraranspruch des Subplaners ist nicht vom Zahlungseingang beim Generalplaner abhängig
Eine in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Generalplaners enthaltene Klausel, wonach im Verhältnis zum Subplaner die "Auszahlung einer verdienten Vergütung ... nur dann erfolgen [kann], wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat", und bis dahin "auch eine Verzinsung ausgeschlossen" sein soll, ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Wird der Honorarzahlungsanspruch des Subplaners vom
Zahlungen des Bauherrn an den Generalplaner abhängig
gemacht ist das unwirksam
Autor :
RA Justus Kehrl Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
j.kehrl@weisskopf-law.com 0361/56 56 20
Eine in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Generalplaners enthaltene Klausel, wonach im Verhältnis zum Subplaner die "Auszahlung einer
verdienten Vergütung ... nur dann erfolgen [kann], wenn der Generalplaner selbst das Geld für die
zu vergütende Leistung erhalten hat", und bis dahin "auch eine Verzinsung ausgeschlossen" sein soll,
ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
OLG Celle 14. Zivilsenat 29.07.2009 14 U 67/09
Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam,
wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen. Das ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn
eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen
wird, nicht zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Durch die streitgegenständliche Bestimmung in Nr. 5 Abs. 3 Unterabsatz 2 des Ingenieurvertrags vom
5. Dezember 2007 wird der Beklagten ein Zahlungsaufschub gewährt. Die Auszahlung der
„verdienten“ - d. h. gemäß Nr. 5 Abs. 3 Unterabsatz 1 durch Abnahme und Übersendung einer
prüffähigen Schlussrechnung fällig gewordenen - Vergütung sollte danach „nur dann“ erfolgen, wenn
die Beklagte als Generalplanerin selbst das Geld für die zu vergütende Leistung von ihrem
Auftraggeber erhalten hatte; mit Blick darauf sollte auch eine Verzinsung von Honorarforderungen
des Subplaners ausgeschlossen sein. Inhaltlich enthält die Klausel demnach eine Forderungsstundung
auf letztlich unbestimmte Zeit. Damit weicht die Bestimmung von der gesetzlichen Regelung in § 641
Abs. 1 BGB i. V. m. § 8 HOAI ab, wonach der Planer sein Honorar verdient hat, wenn er seine Leistung
in abnahmefähiger Form erbracht und darüber eine prüffähige Schlussrechnung erstellt hat. Zwar
kann individualvertraglich ohne weiteres vereinbart werden, dass der Ingenieurlohn zu einem
späteren Zeitpunkt gezahlt wird, als er sich aus § 641 Abs. 1 BGB i. V. m. § 8 HOAI ergibt. Wird eine
solche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers getroffen, muss sie sich
jedoch an den Anforderungen des § 307 BGB messen lassen. Insoweit wird - soweit ersichtlich -
allgemein die Auffassung vertreten, dass eine einseitige Risikoabwälzung durch den
Generalunternehmer als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf seinen Subunternehmer
regelmäßig gegen § 307 BGB verstößt. Namentlich ist es dem Generalunternehmer verwehrt, das
Risiko eines Ausfalls der Vergütung seitens seines Kunden in unzumutbarer Weise auf seinen
Subunternehmer abzuwälzen. Dazu gehört insbesondere auch eine Regelung wie die vorliegende,
wonach die Bezahlung des Subunternehmers nur dann erfolgen soll, wenn der Besteller an den
Generalunternehmer zahlt (vgl. Graf von Westphalen, a. a. O., Rdnrn. 147 ff.;
Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Anh. „Klauseln“, Rn. S 285 f.;
Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, Kommentar, 10. Aufl. 2006, Anh. § 310 BGB, Rdnr. 206;
Peters/Jacoby in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2008, § 641 Rdnr. 20; für die
Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel im Falle eines Dienstvertrages - und obiter dictum auch
für den Werkvertrag - BGH, NJW-RR 1996, 1009/1010; ferner: KG, MDR 1999, 863 - juris-Rdnr. 8; OLG
Koblenz, IBR 2004, 560). Zwar ist eine allgemeine Regel des Inhalts, dass Klauseln unwirksam sind, die
die Fälligkeit der Vergütung zu Lasten des Subunternehmers von der Abnahme lösen, nicht
anzuerkennen. Jedoch ist eine Klausel jedenfalls dann unwirksam, wenn sie die Fälligkeit
unangemessen verzögert, oder wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit für den Verwendungsgegner infolge
der Klausel ungewiss bleibt. Insoweit sind hier die Einschränkungen entsprechend heranzuziehen, die
der Bundesgerichtshof (BGHZ 107, 75) bei der Inhaltskontrolle einer Klausel über das Hinausschieben
des Zeitpunkts der Abnahme aufgestellt hat.
Daran gemessen stellt sich die hier in Rede stehende Klausel als unangemessene Benachteiligung der
Klägerin dar, die mit der Grundregel des § 641 Abs. 1 BGB i. V. m. § 8 HOAI sowie dem sich aus § 320
BGB ergebenden Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung nicht mehr vereinbar ist. Die
Beklagte hatte zwar im vorliegenden Fall durchaus ein berechtigtes Regelungsinteresse zum
Zahlungszeitpunkt, weil sie - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - ihrerseits Zahlungen an
Nachunternehmer nur dann erbringen konnte, wenn sie selbst Zahlungen ihres Auftraggebers
erhalten hatte, was sie ihren Nachunternehmern auch vor Vertragsschluss offenbart hatte. Die
streitgegenständliche Klausel wälzt indessen das grundsätzlich von der Beklagten zu tragende
Vergütungsrisiko komplett auf die Nachunternehmer ab. Diese hätten sogar das Insolvenzrisiko des
Auftraggebers der Beklagten tragen müssen. Trotz eigener vollständiger und mängelfreier
Leistungserbringung hätten sie - wie eine Auslegung der Klausel anhand ihres Wortlautes zweifelsfrei
ergibt - ggf. einen mehrjährigen Zahlungsprozess zwischen der Beklagten und ihrem Besteller
abwarten müssen, selbst wenn der Besteller seinerseits lediglich Mängelrechte aus anderen
Gewerken dritter Subplaner oder der Beklagten selbst der Auszahlung des Vergütungsteils
entgegengehalten hätte, der auf den ansonsten mangelfrei erbrachten Leistungsanteil der Klägerin
entfallen wäre. Die Klägerin als Subplanerin konnte nach dem Inhalt der streitgegenständlichen
Klausel den Zeitpunkt der Zahlung ihrer nach der gesetzlichen Grundregelung längst fälligen
Vergütung weder selbst herbeiführen noch den Zahlungstermin zumindest beeinflussen oder
wenigstens anhand objektiv feststehender Kriterien berechnen. Denn die Klausel nennt auch keine
Höchstfristen. Die Bestimmung bietet - namentlich wegen des gleichzeitigen Ausschlusses jeglicher
Verzinsung - allein der Beklagten Vorteile, ohne in irgendeiner Weise auf die berechtigten Interessen
der Klägerin als Nachunternehmerin Rücksicht zu nehmen. Dies verstößt gegen §§ 641, 320 BGB. Eine
Beschränkung des - objektiv weiten und umfassenden - Klauselinhalts auf einen gerade noch
vertretbaren und im Lichte des § 307 BGB zulässigen Umfang widerspräche dem Grundsatz des
Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion, der auch im kaufmännischen Verkehr gilt (vgl. dazu
Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., vor § 307 Rdnr. 8 und Rdnr. 19 m. w. N.).
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