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Andreas Schwartmann
Wirtel­torplatz 11
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Volle Haftung bei absichtlichem Abbremsen!

Das Oberlandesgericht München (OLG München vom 22. 2. 2008 - 10 U 4455/07) musste sich mit der ungeklärten Haftungsfrage in folgendem Fall befassen:

Die streitenden Parteien standen mit ihren Fahrzeugen nebeneinander an einer Kreuzung, die nur mit einer Fahrspur weitergeführt wurde. Als der links stehende Beklagte zuerst losfuhr, um sich vor den Kläger in die rechte Spur zu setzen, bremste der Kläger scharf ab, um dies zu verhindern. Der Beklagte, der mit dem Abbremsen nicht gerechnet hatte, fuhr dem Kläger auf. Vor Gericht berief sich der Kläger auf ein verkehrbedingtes Bremsen und verklagte den Auffahrenden auf Schadensersatz.

Das OLG wies die Klage indes ab. Nach der Beweisaufnahme waren die Richter nämlich davon überzeugt, dass der Kläger absichtlich gebremst hatte, um den Beklagten zu „disziplinieren“. Dies stellte aber nach Ansicht des Senats ein "verkehrsfremdes" Verhalten dar, mit dem der Beklagte nicht rechnen musste. Der Anscheinsbeweis, nach dem bei typischen Geschehensablauf der auffahrende Hintermann allein haftet, kam daher hier nicht zum Tragen. Der Kläger habe verkehrswidrig gebremst, weil nach dem vorangegangenen Verkehrsmanöver kein ausreichend großer Sicherheitsabstand zum Beklagten bestanden habe. Dem Kläger sei damit zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, eine Mithaftung des Beklagten scheide aus.

Fazit: Wer sein Auto als Mittel der Verkehrserziehung verwendet und absichtlich verkehrswidrig bremst, muss damit rechnen, im Schadensfall allein zu haften und selbst in Regress genommen zu werden.
 
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