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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Die Marke „B“

Einzelne Großbuchstaben werden vor allem um Bereich der Mode als Kennzeichen verwendet und sind können auch als Marke in das Markenregister eingetragen werden.

Auch einzelne Großbuchstaben sind als Marke eintragungsfähig und dürfen, sobald sie im Register sind, von Dritten nicht genutzt werden. Zwar werden einzelne Buchstaben nicht als typisches Mittel der Herkunftsbezeichnung angesehen, sie können jedoch trotzdem die Anforderungen einer Marke erfüllen. Insbesondere im Modebereich ist es nämlich üblich, Ware mit nur einem einzelnen Buchstaben zu kennzeichnen um deren Herkunft sicherzustellen und darzulegen. Sollen zwei gleiche Großbuchstaben eingetragen werden, müssen die beide auffällige graphische Unterschiede aufweisen. (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2010 – Az. 6 U 240/09)

Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homapage www.anwaltsbuero47.de.

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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