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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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„Fickshui“ nicht anstößig

Ein Begriff, der als sittenwidrig eingestuft wird und zwar in einem so hohen Maß, dass die Grenze zur Erträglichkeit überschritten ist, kann nicht als Marke eingetragen werden.

Begriffe, die vulgär, grob anstößig klingen und sexuelle Züge aufweisen, können unter bestimmten Umständen von einer Eintragung ins Markenregister ausgeschlossen werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein Begriff als sittenwidrig eingestuft wird und zwar in einem so hohen Maß, dass die Grenze zur Erträglichkeit überschritten ist. Der Begriff „Fickshui“ und insbesondere der Wortteil „Fick“ erreicht dieses hohe Maß gerade nicht. Der Begriff wird zwar möglicherweise von einem Teil der Bevölkerung als anstößig empfunden werden, jedoch verstößt er nicht gegen die guten Sitten, da der etwas vulgäre Teil nicht die gesamte Wortmarke dominiert. Insbesondere muss beachtet werden, dass das Wort „Fick“ durch einen ständigen Gebrauch in den verschiedensten Medien im allgemeinen Sprachgebrauch aufgenommen worden ist und eine gewisse Abnutzung aufweist. (BPatG, Beschluss vom 01.04.2010 – Az. 27 W (pat) 41/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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