Worauf bei der Vereinbarung von Zeithonorar zu achten ist
Die Möglichkeit, die Vergütung im Wege eines Zeithonorars zu vereinbaren, stellt eine Vergütungsvereinbarung dar, die dem § 3a RVG entsprechen muss. Daneben stellt die Rechtsprechung aber auch Anforderungen an den Zeittakt, die Höhe der Stundenvergütung und den Umfang des Tätigkeitsnachweises.
Die gesetzlichen Anforderungen an eine Vereinbarung einer Stundenvergütung (Zeithonorar) sind in § 3a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Hiernach muss die Vereinbarung in Textform vorliegen und als „Vergütungsvereinbarung“ oder vergleichbar bezeichnet sein, so dass die Vertragsparteien ohne weiteres erkennen können, dass es hier um die Bezahlung des Rechtsanwalts geht. Die Vereinbarung darf auch nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Zudem muss die Vereinbarung einen Hinweis enthalten, dass im Falle der Kostenerstattung (durch den Gegner, einen anderen Verfahrensbeteiligten oder die Staatskasse) regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstattet wird.
Dem Mandanten muss also klar sein, er zahlt hier freiwillig mehr, als nach den Regelungen des RVG, bekommt aber allenfalls diesen Betrag erstattet.
Weitere Regelungen schreibt der Gesetzgeber bei der Vereinbarung eines Zeithonorars nicht vor, diese sind im Rahmen der Vertragsfreiheit von den Parteien selbst zu bestimmen, sofern der Rechtsanwalt hier nicht einen Vertragstext vorlegt, der als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt.
Auf jeden Fall bedarf es einer Regelung darüber, mit welchem Zeittakt die Leistung abgerechnet wird, wie hoch die Vergütung je Stunde ist und wie der Leistungsnachweis des Rechtsanwalts sein muss, damit der Mandant auch die Möglichkeit der Nachprüfung hat.
Eine häufig anzutreffende Zeittaktklausel wie:
„Nr. 1 Abs. 1 Satz 2: Abrechnung jeder angefangenen Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes (künftig: Zeittaktklausel)“
hat die Rechtsprechung insoweit als unzulässig angesehen, als diese mit einem 15-Minuten-Takt arbeiten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2010 - 24 U 183/05). Nach dem Urteil wird hier der Mandant unangemessen benachteiligt, da er selbst für Leistungen von wenigen Sekunden oder Minuten volle 15 Minuten bezahlen müsste.
Als Mandant sollte man daher nur Vergütungsvereinbarungen akzeptieren, die eine Abrechnung nach Minuten vorsehen. Durch die Anwendung moderner Software ist diese Abrechnungsmethode für den Rechtsanwalt ein verkraftbarer Aufwand.
Daneben kommt es aber auch darauf an, für welchen Aufwand der Zeittakt berechnet wird. Bei folgender Klausel
„Nr. 1 Abs. 1 Satz 3: Honorierung anwaltlicher Tätigkeit außerhalb der Kanzlei nach der Zeittaktklausel vom Verlassen des Büros bis zur Rückkehr ins Büro“
muss sich der Mandant bewusst sein, dass er nicht nur die reine Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Gericht oder im Rahmen einer Besprechung bezahlt, sondern auch die Fahrzeiten. Steht also der Rechtsanwalt 1 Stunde im Stau, kann das schon mal den vereinbarten Stundensatz kosten.
Im Rahmen der Vereinbarung sollte man mit dem Rechtsanwalt daher auch darüber sprechen, ob im Rahmen der Mandats mit häufigen Terminen außerhalb der Kanzlei zu rechnen ist und ob - bzw. wie - die Fahrzeiten berechnet werden.
Bei der Höhe des Stundensatzes differenziert der BGH (BGH, Urt. vom 04.02.2010 – AZ: IX 18/09) in der Frage der Angemessenheit danach, mit welchem Rechtsanwalt die Vereinbarung getroffen wird. Nach dieser Rechtsauffassung soll der unerfahrene Berufsanfänger in einer einfachen Verteidigung eben eine geringere Stundenvergütung verlangen dürfen, als ein erfahrener Rechtsanwalt mit bundesweitem Renommee, der vielleicht noch in einer international agierenden Großkanzlei beschäftigt wird.
Ein Ansatz, der der Sache nicht gerecht wird. Soweit der Stundensatz in den AGB des Rechtsanwalts enthalten ist, ist nach der zutreffenden Auffassung des OLG Düsseldorf diese Vereinbarung nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Wird der Preis pro Stunde zwischen Rechtsanwalt und Mandant frei vereinbart, beruht auch diese Vereinbarung auf dem Grundsatz der Vertragsparteien.
In beiden Fällen wusste der Mandant, welchen Preis er durch die zutreffende Vereinbarung pro Stunde zu zahlen hat und es steht ihm frei, diesen zu akzeptieren, oder sich einen anderen Rechtsanwalt zu suchen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Rechtsanwalt ohnehin nicht erlaubt ist, eine bestimmte Vergütung unter Ausnutzung einer Drucksituation des Mandanten (wie Verhaftung oder anstehende Hauptverhandlung) auszunutzen.
Dem Mandanten sollte daher klar sein, welchen Stundensatz er zu zahlen sich mit der Vereinbarung verpflichtet.
Ihm muss dabei auch klar sein, dass der Rechtsanwalt diesen als Umsatz vereinnahmt und nicht als persönlichen Verdienst, also hier auch die Kanzleikosten mit eingerechnet sind. Nach der zitierten Entscheidung des BGH sind regelmäßig Stundensätze von 250,00 € anzutreffen, aber auch solche von 500,00 € im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Letztlich muss der Zeitaufwand des Rechtsanwalts dem Mandanten auch in Rechnung gestellt und hierbei ein Nachweis erbracht werden, dass der Arbeitsaufwand auch tatsächlich entstanden ist. Es genügt also nicht, dem Mandanten eine Aufstellung über die Zeiten der Tätigkeiten vorzulegen mit pauschalen Beschreibungen wie Telefonat, Besprechung oder Aktenbearbeitung. Nach der oben zitierten Entscheidung des BGH ist es dem Rechtsanwalt vielmehr zuzumuten, „stichwortartig in einer auch im Nachhinein nachvollziehbaren Weise niederzulegen, welche konkrete Tätigkeit er innerhalb eines bestimmten Zeitraums verrichtet hat“.
Dies bedeutet, dass die Tätigkeitsbeschreibung konkret beinhalten sollte, wann welche Akten gelesen wurden, welcher Schriftsatz erstellt wurde, mit wem über welches Thema telefoniert wurde oder zu welcher Rechts- oder Tatfrage eine Literaturrecherche erfolgte.
Im Hinblick darauf, dass gerade in Strafverfahren sich die Bearbeitung des Mandats über Monate hinziehen kann, ist es dann von Vorteil, mit dem Mandanten zu vereinbaren, die Tätigkeitsbeschreibung diesem monatlich zur Verfügung zu stellen, so dass etwaige Einwände zeitnah erfolgen können. Zugleich kann dann sicherlich auch vereinbart werden, dass nach Ablauf einer Beanstandungsfrist die Tätigkeitsbeschreibung und der damit dokumentierte Zeitaufwand als genehmigt gilt.
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