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Landgericht Stuttgart lässt Anklage gegen den Vater des Amokläufers von Winnenden zu

(Worms) Die 3. große Jugendkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 5. Mai 2010 die  Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Vater des Amokläufers von Winnenden, Tim K., zugelassen.

Dies jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte nicht der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung in mehreren Fällen, sondern nur der fahrlässigen unerlaubten Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und erlaubnispflichtiger Munition an einen Nichtberechtigten hinreichend verdächtig ist. 

Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms unter Hinweis auf die Mitteilung des Landgerichts (LG) Stuttgart vom 06.05.2010.

Der Sohn des 51 Jahre alten Angeklagten, Tim K., beging am 11. März 2009 gegen 9.30 Uhr in seiner ehemaligen Schule, der Albertville-Realschule in Winnenden, einen Amoklauf. Als Tatwaffe benutzte er die Sportpistole Beretta, Typ 92 SF, Kaliber 9 mm Para, seines Vaters. Der 17-Jährige tötete durch Schüsse 12 Menschen und verletzte 11 weitere. Dann verließ er die Schule und tötete auf dem Gelände des nahegelegenen Zentrums für Psychiatrie Winnenden einen weiteren Menschen. Anschließend nahm er einen Autofahrer als Geisel und fuhr mit ihm nach Wendlingen. Dort gelang der Geisel die Flucht. Tim K. begab sich dann gegen 12.50 Uhr in ein im Industriegebiet gelegenes Autohaus und tötete dort mit weiteren Schüssen zwei Menschen. Zwei Polizeibeamte, die in ihrem Fahrzeug vorbeifuhren, verletzte er durch Schüsse. Wenig später nahm sich Tim K. durch einen aufgesetzten Kopfschuss das Leben.

Der Angeklagte hatte die Tatwaffe den gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften zuwider nicht im verschlossenen Waffentresor im Keller seines Hauses, sondern in einem Kleiderschrank im Schlafzimmer unter Kleidung verborgen aufbewahrt. Das mit 10 Patronen geladene Magazin hatte er in seiner Nachttischschublade, versteckt in einem Handschuh, verwahrt. Ein weiteres Magazin steckte in seiner frei zugänglich im Keller abgestellten Sportschützentasche.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, so Möthrath, die Tat seines Sohnes durch die vorschriftswidrige Verwahrung der Sportpistole und der Munition ermöglicht zu haben. Er habe bewusst gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen in der Meinung, nur ihm seien die Verstecke bekannt. Dabei habe er die Gefahr verkannt, dass sein Sohn - der die Waffenleidenschaft des Angeklagten teilte - die Verstecke auskundschaften könnte.

Die 3. große Jugendkammer gelangte bei Prüfung der Zulassung der Anklage zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden Beweise eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Körperverletzung entfällt immer dann, wenn die Folgen der Tat auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wären. Da die Strafkammer nicht ausschließen kann, dass Tim K. die Tat auch dann begangen hätte, wenn der Angeklagte Tatwaffe, Magazin und Munition sämtlich im gesicherten Waffentresor verwahrt hätte, ist eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Körperverletzung nicht ausreichend wahrscheinlich. Denn es liegen erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Tim K. die Zahlenkombination des Waffentresors kannte und den Tresor öffnen konnte und auch öffnete.

So hatte ein früherer Klassenkamerad von Tim K. in seinen Zeugenvernehmungen angegeben, dass er während der Schulzeit einmal bei Tim K. zu Hause gewesen sei und Tim K. bei dieser Gelegenheit Waffen aus dem Tresor geholt und somit den Tresor geöffnet habe. Hinzu kommt, dass an mehreren Ziffern des Tastaturfelds des Waffentresors DNA-Antragungen festgestellt wurden, die theoretisch Tim K. zugeordnet werden können.
Nach den Ausführungen der 3. großen Jugendkammer spricht auch die bei dem Amoklauf von Tim K. verwendete Munition dafür, dass er am Tattag den Tresor geöffnet hat. Er hatte insgesamt 285 Schuss Munition dabei, die nach Überzeugung der Strafkammer nicht ausschließbar aus dem Bestand seines Vaters stammte. So wurden von einem Patronentyp, den Tim K. bei sich hatte, im Haus des Angeklagten 835 Patronen aufgefunden. Von einem anderen Patronentyp wurde im Rücklehnen-Netz des Fahrzeugs der Geisel eine leere Patronenschachtel mit einer Losnummer aufgefunden, die identisch mit zwei im Bestand des Angeklagten aufgefundenen Patronenschachteln ist. Diese für die Tatwaffe passenden Restbestände im Haus des Angeklagten waren sämtlich - bis auf 20 außerhalb gelagerte Patronen - im verschlossenen Tresor verwahrt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Tim K. die Munition am Tattag dem Tresor entnommen hat.

Demgegenüber hält die Strafkammer es für ausgeschlossen, dass sich Tim K. die Munition aus unbekannter Quelle verschafft haben könnte. Er hatte im Januar 2009 versucht, bei der Firma Frankonia in Stuttgart für die Tatwaffe passende Pistolenmunition zu erwerben, war jedoch abgewiesen worden. Ein Aufsammeln der Munition auf dem Schießstand, den er wenige Male mit seinem Vater besucht hatte, hält die Kammer ebenso für ausgeschlossen, da auf diesem Weg die Ansammlung einer derart großen Menge an Munition nicht möglich gewesen wäre.

Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren zugegeben, seine Waffe, das mit 10 Patronen geladene Magazin und das weitere in seiner Sportschützentasche befindliche Magazin nicht den Vorschriften entsprechend verwahrt zu haben. Er sei aber davon ausgegangen, nur er habe die Aufbewahrungsorte gekannt.

Der Angeklagte wird sich nun zumindest wegen des von ihm im Ermittlungsverfahren eingeräumten Verstoßes gegen das Waffengesetz vor dem Landgericht Stuttgart zu verantworten haben.

Die 3. große Jugendkammer hat, da sie die Zuständigkeit der Jugendschutzkammer wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Waffengesetz nicht für gegeben hält, das Hauptverfahren vor der 18. großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart eröffnet. Die 18. Strafkammer wird nun über die Anberaumung von Terminen zur Hauptverhandlung zu entscheiden haben.

Möthrath riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms
Tel.:  06241 - 938 000
Fax: 06241 - 938 00-8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
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