Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen Kindesmissbrauchs ...
(Worms) Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 30. April 2010 die Revision des Angeklagten Werner H. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg Fürth wegen Kindesmissbrauchs durch vom 12.10.2009 als unbegründet verworfen.
Mit diesem Urteil hatte das Landgericht den 60-jährigen Angeklagten unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und zudem seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dieses Urteil nunmehr rechtskräftig.
Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 07.05.2010 - JK I KLs 651 Js 35041/2009.
Die Jugendkammer hatte es aufgrund der an 10 Verhandlungstagen durchgeführten Hauptverhandlung als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte sich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der Verbreitung pornografischer Schriften und der Bedrohung in vier tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht hat. Im Ergebnis ihrer Beweisaufnahme stellte sie unter anderem fest, dass der Angeklagte im Dezember 2008 zahlreiche Kinder und Jugendliche mit dem Angebot in seine Wohnung gelockt hatte, dort zu rauchen, zu trinken, im Internet zu surfen und sich sexuell zu betätigen. Er gab sich ihnen gegenüber als "Frauenarzt" aus und veranlasste sie auch zu "Doktorspielen". Dabei hat er sich an einer 13-jährigen Geschädigten vergangen. Zudem drohte er den Kindern und Jugendlichen damit, sie umzubringen, falls diese Vorfälle bekannt würden.
Der Angeklagte ist vielfach und zum Teil einschlägig vorbestraft. Er hatte sich vor der Tat insgesamt mehr als 30 Jahre im Freiheitsentzug, davon allein 10 Jahre in einer 1984 angeordneten Sicherungsverwahrung befunden. Die Kammer erachtete aufgrund der jetzigen Taten neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erneut die Anordnung der Sicherungsverwahrung für notwendig. Sie war der Ansicht, dass der Angeklagte einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Diese Entscheidung, so Möthrath, wurde nunmehr durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2010 bestätigt.
Damit wird gegen den Verurteilten nach Verbüßung der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten die Sicherungsverwahrung auf derzeit nicht absehbare Dauer zu vollstrecken sein. Eine Entlassung ist vor dem Ablauf von 10 Jahren nur möglich, wenn der Zweck der Maßregel keine weitere Vollstreckung mehr gebietet. Hierüber hat dann erneut ein Gericht zu entscheiden.
Möthrath riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3
67547 Worms
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Fax: 06241 - 938 00-8
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