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Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Körperverletzung mit Todesfolge rechtskräftig

(Worms) Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 18. Mai 2010 die Revision eines Polizeibeamten wegen Körperverletzung mit Todesfolge gegen ein Urteil des Landgerichts Hildesheim als unbegründet verworfen.

Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms unter Hinweis auf den am 28.05.2010 veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Mai 2010 - 3 StR 149/10.

Das Landgericht Hildesheim hatte den Angeklagten - einen Polizeikommissar aus Hildesheim - wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten nunmehr als unbegründet verworfen, so Möthrath.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es mehrfach zu tätlichen Übergriffen des Angeklagten gegenüber der vier Jahre alten Tochter seiner Lebensgefährtin, die ihn als Partner der Mutter ablehnte. Am 21. November 2007 schlug er mit der flachen Hand so wuchtig gegen den Kopf des Kindes, dass der Schläfenmuskel zertrümmert wurde und eine lebensbedrohliche Gehirnblutung entstand. Trotz deutlich sichtbarer Verletzungen ließ er das Mädchen nicht von einem Arzt behandeln. Am 26. November 2007 schüttelte der Angeklagte aus Verärgerung das Kind so heftig, dass dessen Kopf in eine starke Drehbewegung versetzt wurde. Dadurch kam es zu Gehirnblutungen und einer starken Zunahme des Hirndrucks, an dessen Folgen das Mädchen wenige Tage später verstarb. Der Angeklagte wusste, dass ein heftiger Schlag in das Gesicht und das heftige Schütteln eines Kleinkindes lebensgefährlich sind, was er billigend in Kauf nahm. Darüber hinaus war für ihn bei der zweiten Tat der Eintritt des Todes voraussehbar.

Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben. Mit der Verwerfung des Rechtsmittels ist die Verurteilung des Angeklagten rechtskräftig.

Möthrath riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3
67547 Worms
Tel.:  06241 - 938 000
Fax: 06241 - 938 00-8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
www.ra-moethrath.de
 
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