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Untergebrachter bleibt in Sicherungsverwahrung / Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ...

(Worms) Das Oberlandesgerichts Celle (OLG) hat soeben entschieden, dass eine Sicherungsverwahrung auch in sogenannten Altfällen nach Ablauf der 10-Jahresfrist fortbestehen bleiben darf.

Das OLG Celle ist damit das erste Obergericht, das die Auffassung vertritt, so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms unter Hinweis auf den Beschluss vom 25.05.2010 - Az.: 2 Ws 169/10; 2 Ws 170/10 -, das am 10. Mai 2010 rechtskräftig gewordene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 verpflichte nicht zu einer automatischen Freilassung von Sicherungsverwahrten nach Fristablauf.

Im konkreten Fall war der 59jährige Untergebrachte im Jahre 1987 wegen schweren Raubes und wegen versuchten schweren Raubes zu einer 15jährigen Gesamtfreiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Die Strafvollstreckungskammer hatte im März 2010 angeordnet, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung auch nach 10jährigem Sicherungsverwahrungsvollzug fortzusetzen sei, da von dem Untergebrachten nach wie vor die Gefahr ausgehe, Straftaten zu begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Diese Entscheidung ist vom Senat bestätigt worden, so Möthrath.

Der EGMR hat entschieden, dass die 1998 getroffene Neuregelung im deutschen Strafrecht, wonach die Sicherungsverwahrung auch nach Ablauf von 10 Jahren noch vollstreckt werden kann, wenn von dem Untergebrachten weiterhin erhebliche Gefahren ausgehen, in sogenannten Altfällen gegen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention geregelte Rückwirkungsverbot (Art. 7) sowie das Recht auf Freiheit (Art. 5) verstößt. Für die Gerichte stellt sich jetzt die Frage, welche Konsequenzen diese Entscheidung für zahlreiche Parallelfälle hat, in denen die Sicherungsverwahrung vor 1998 angeordnet worden ist, als noch eine Höchstgrenze von 10 Jahren galt, bei denen aber nach neuem Recht die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, weil von den Tätern nach wie vor eine erhebliche Gefährlichkeit ausgeht. Nach Presseberichterstattungen haben andere Gerichte aufgrund der Entscheidung des EGMR bereits erste Freilassungen von Sicherungsverwahrten verfügt.

Nach Ansicht des 2. Strafsenats des OLG Celle muss die vom EGMR vertretene Rechtsauffassung keinesfalls zur schematischen Entlassung der Untergebrachten führen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bindungswirkung von Urteilen des EGMR führt der Senat aus, dass die vom EGMR vertretene Auslegung dem eindeutigen Willen des deutschen Gesetzgebers und dem Wortlaut der deutschen Vorschriften widerspricht und daher nicht zur Entlassung der Untergebrachten zwingt. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2004 die Vereinbarkeit der streitigen Regelung mit dem auch im Grundgesetz verankerten Rückwirkungsverbot und dem Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten erklärt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Betroffene kann hiergegen lediglich Verfassungsbeschwerde einlegen.

Möthrath riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3
67547 Worms
Tel.:  06241 - 938 000
Fax: 06241 - 938 00-8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
www.ra-moethrath.de
 
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