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Strafverfahren gegen Anton Robert K. und Murat A. ...

(Worms) In dem Strafverfahren gegen Anton Robert K. und Murat A. wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen u. a. hat der 6. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts München am 26.05.2010 ein Urteil gefällt.

Den Angeklagte Anton Robert K. wurde wegen Verletzung des Dienstsgeheimnisses (§ 353 b StGB) sowie wegen Betrugs in 21 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, und und der Angeklagten Murat A. wegen Betrugs in 21 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, kostenpflichtig verurteilt.

Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 26.05.2010.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Angeklagte Anton Robert K. war als Berufssoldat der Bundeswehr in der Zeit von Februar 2005 bis März 2008 für den BND im Kosovo tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte die Beschaffung von (auch geheimen) Informationen zur Sicherheitslage vor Ort. Im Juni 2005 erhielt er die Erlaubnis den Angeklagten Murat A., mit dem er zu dieser Zeit bereits eine Partnerschaft eingegangen war, als Sprachmittler einzusetzen. Obwohl der Angeklagte Murat A. sein Arbeitsverhältnis bei der Firma Burda zum 31. Oktober 2005 gekündigt hatte, beschlossen die Angeklagten noch vor Anfang Dezember 2005 für den Angeklagten Murat A. neben Honoraren, Spesen und Tagegeld für seine Tätigkeit als Sprachmittler auch Verdienstausfall in Höhe von 100.- Euro pro Tag geltend zu machen, um ihm auf Dauer (gewerbsmäßig) einen ausreichenden Lebensunterhalt zu verschaffen. Vom 1. Dezember bis zum 8. Februar 2008 beantragte der Angeklagte K. für den Angeklagten A. in insgesamt 22 Fällen die Erstattung von Verdienstausfall in einer Gesamthöhe von 14.700.- Euro, obwohl die Angeklagten wussten, dass hierauf kein Anspruch bestand. Die geforderten Beträge wurden mit einer Ausnahme in Höhe von insgesamt 14.000.- Euro freigegeben und ausbezahlt.

Im Laufe des Jahres 2006 teilte der Angeklagte K. dem Angeklagten A. mit, dass er für den BND tätig ist und benannte zwischen September 2007 und März 2008 einige seiner Vorgesetzten namentlich, obwohl diese noch operativ tätig waren und er wusste, dass er derartige Informationen aus Gründen der Funktionstüchtigkeit des BND geheim zu halten hatte.

Im Sommer 2007 übergab der Resident des britischen Geheimdienstes im Kosovo dem Angeklagten K. eine als geheime Verschlusssache gekennzeichnete schematische Darstellung extremistischer Strukturen im Kosovo (Schaubild), aus welcher neben den Verbindungen der dargestellten Personen auch deren Namen sowie teilweise Handynummern, Kfz-Kennzeichen und Treffpunkte ersichtlich waren. Diese Darstellung zeigte der Angeklagte K. dem Angeklagten A. zum Zwecke von Internetrecherchen zu den einzelnen Personen, obwohl er wusste, dass von solchen Dokumenten nur Personen Kenntnis erhalten dürfen, die aufgrund ihrer Dienstpflichten Kenntnis davon haben müssen und diese Voraussetzungen im Verhältnis zum Angeklagten A. nicht erfüllt waren. Hierdurch hat der Angeklagte K. das Vertrauen des Partnerdienstes in den BND wissentlich aufs Spiel gesetzt.

Auf Grund der Bedeutsamkeit des in Frage stehenden Sachverhalts für die äußere Sicherheit der BRD, geht der Senat davon aus, dass es sich bei den unbefugt weitergegebenen Informationen zwar um Dienstgeheimnisse, nicht aber um Staatsgeheimnisse gehandelt hat.

Bei der Strafzumessung hat der Senat neben dem Tatzeitraum und der Dauer des Verfahrens berücksichtigt, dass die Angeklagten nicht vorbestraft sind und sich in Untersuchungshaft befanden. Ferner wurden die Folgen der Tat (u.a. der Verlust der Beamtenstellung und des Ruhegehalts bzw. etwaige ausländerrechtliche Konsequenzen) berücksichtigt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Möthrath riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3
67547 Worms
Tel.:  06241 - 938 000
Fax: 06241 - 938 00-8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
www.ra-moethrath.de
 
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