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Verstoß gegen das Handyverbot: Einheitliche Geldbuße bei Tateinheit mit zeitgleich weiteren Ordnungswidrigkeiten

Das OLG Jena hat am 15.10.2009 entschieden, dass für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit überhöhter Geschwindigkeit und das teils zeitgleiche Benutzen eines Mobiltelefons nur eine einheitliche Geldbuße festgesetzt werden darf.

Hier fuhr der Betroffene mit seinem Pkw außerorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h 13 km/h zu schnell. Während der Fahrt hielt sich der Betroffene zusätzlich ein Mobiltelefon an sein linkes Ohr.
Nach § 19 OwiG wird nur eine Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetzte, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, verletzt. Unter „derselben Handlung“ ist eine einzige Willensbetätigung oder eine natürliche Handlungseinheit zu verstehen. Das heißt, dass diejenige Handlung, die einen Tatbestand (ganz oder teilweise) verwirklicht, zugleich einen anderen Tatbestand ganz oder teilweise erfüllen muss.
Im vorliegenden Fall ist „dieselbe Handlung“ zu bejahen, denn beide Verkehrsverstöße – Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) und das teils zeitgleiche Verwenden des Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) - sind im Rahmen eines einheitlichen äußeren Lebenssachverhalts äußerlich und innerlich miteinander verknüpft. Sie beruhen auf sich überlagernden Willensbetätigungen des Betroffenen.

Beide Ordnungswidrigkeiten knüpfen an den Fahrvorgang an. Das Fahren schafft erst die Voraussetzung für die Begehung der Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO und kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Ordnungswidrigkeit der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt entfiele.

Im Ergebnis tragen die Feststellungen hier eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO in Tateinheit mit einer fahrlässig begangenen Tat gegen § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO.

OLG Jena, 1 Ss 230/09
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
 
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