Verschärfung der Anforderungen an strafbefreiende Selbstanzeige
Dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist, hat sich inzwischen herumgesprochen. Dass der Staat und die Politik in Zeiten leerer Kassen bereit sind, Steuergelder für den Erwerb von Informationen, über deren legale Beschaffung jeder Nachweis fehlt, einzusetzen, ist spätestens seit Ankauf der Daten-CD aus der Schweiz bekannt.
Verschärfung der Anforderungen an strafbefreiende Selbstanzeige
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in dem Beschluss vom 20.05.2010, Az. 1 StR 577/09, unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung den Weg zur erfolgreichen strafbefreienden Selbstanzeige erschwert.
Nunmehr sollte folgendes beachtet werden:
1.
Häufig ist es dem Steuersünder nicht möglich, seine Selbstanzeige hinreichend zu beziffern. In diesen Fällen wurde in der Vergangenheit meist mit der sog. „gestuften Selbstanzeige“ gearbeitet. Nunmehr gilt, dass der Steuersünder verpflichtet ist, von Anfang an, d. h. bereits auf der ersten Stufe seiner Selbstanzeige, alle steuerlich erheblichen Tatsachen und Umstände anzugeben. Notfalls muss er aufgrund der ihm selbst zum Zeitpunkt der Anzeige bekannten Informationen eine Schätzung vornehmen. Diese Angaben müssen so ausführlich sein, dass die Finanzbehörde ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufklären und die Steuer richtig festsetzen kann. Bei der Frage, ob die Angaben genügend sind, soll ein strenger Maßstab angelegt werden. Sind die Angaben ungenügend, handelt es sich nicht um eine wirksame Selbstanzeige. Eine entsprechende Offenlegung soll dann nur als „Ankündigung einer Selbstanzeige“ behandelt werden.
2.
Gefordert wird des weiteren eine Rückkehr des Steuersünders zur vollständigen Steuer-ehrlichkeit. Er muss bereit sein, durch vollständige und richtige Angaben „reinen Tisch“ zu machen.
Begründet wird dies mit der Zielsetzung des § 371 I AO einerseits und der durch die zwischenstaatlichen Vernetzungen und die neuen Informationsbeschaffungswege veränderten Verhältnisse. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wird damit begründet, dass zum einen bisher
nicht bekannte Steuerquellen erschlossen werden sollen, zum anderen dem Steuerhinterzieher ein Anreiz gegeben werden soll, zur Steuerehrlichkeit zurückzufinden. Hier sagt der Bundes-
gerichtshof in dem vorgenannten Beschluss, dass der Aspekt der Erschließung neuer Steuer-quellen durch die heute bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten und die verbesserte internationale Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung verloren hat. Deshalb gelange der Aspekt der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu einer neuen weitergehenden Bedeutung. Seine frühere Rechtssprechung, nach der eine Teilselbstanzeige wirksam war, gibt er ausdrücklich auf und betont, dass eine Rückkehr „zur vollständigen Steuerehrlichkeit“ erforderlich sei. Lege der Steuersünder z. B. nur eines von mehreren Konten offen, weil er nicht erwartet, dass die anderen Konten ebenfalls entdeckt werden, so liegt keine Rückkehr zur vollständigen Steuerehrlichkeit mit der Folge vor, dass die Selbstanzeige nicht strafbefreiend wirkt.
Gleiches gilt, wenn die Selbstanzeige sich nur auf bestimmte Jahre bezieht, Steuerhinter-ziehung aber auch noch in weiteren Jahren begangen worden ist.
3.
Straffreiheit tritt schon dann nicht ein, wenn vor der Selbstanzeige ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Dies soll nunmehr nicht nur für solche Taten gelten, auf die sich der Ermittlungswille des erschienenen Amtsträgers erstreckt, sondern auch auf solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungs-gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen. Dies soll sich auf solche Taten beziehen, bei denen anzunehmen ist, dass sie bei Fortgang des Ermittlungsverfahrens ohnehin in die Überprüfung miteinbezogen würden. Namentlich werden in der vorgenannten Entscheidung weitere Besteuerungszeiträume hinsichtlich derselben Steuerarten bei identischen Einkunftsquellen genannt.
4.
In der Entscheidung setzt sich der Bundesgerichtshof auch mit der Frage auseinander, ab wann eine Tat als entdeckt angesehen werden kann. Er verweist darauf, dass stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, konkretisiert dann aber, dass von einer Tatent-deckung bereits auszugehen ist, wenn eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nach allgemeiner krimineller Erfahrung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, die zum
Auffinden der Steuerquelle geführt haben, naheliegend sei. In jedem Fall sei die Tat entdeckt, wenn die bekannt gewordenen Umstände mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen abgeglichen werden und sich hierbei ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder nur unvoll-ständig angegeben wurde. War also künftig der missgünstige Nachbar oder der auf Rache sinnende Ehegatte bereits beim Finanzamt, bevor dort eine Selbstanzeige eingegangen ist, wird die Tat künftig grundsätzlich schon als entdeckt behandelt werden.
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