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Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Porsche-Hauptversammlung vom 30.01.2009 zurückgewiesen

(Kiel) Die 31. Kammer für Handelssachen des  Landgerichts Stuttgart hat am 28.05.2010 die Anfechtungsklage der Aktionärinnen Protagon Capital GmbH und Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (Vzfk) gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der beklagten Porsche Automobil Holding SE vom 30.01.2009 abgewiesen.

Darauf verweist der Stuttgarter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts (LG) Stuttgart vom 28.05.2010 - (Az. 31 O 56/09 KfH).

Gegenstand des Verfahrens war insbesondere die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat in dem der Hauptversammlung vorausgegangenen Geschäftsjahr 2007/2008, das vom 01.08.2007 bis 31.07.2008 gedauert hatte und in dem die Porsche Automobil Holding SE durch Umwandlung aus der vormaligen Dr.Ing.h.c. F. Porsche AG hervorgegangen war.
 
Mit dem Beschluss, die Mitglieder eines Gesellschaftsorgans wie Vorstand oder Aufsichtsrat für ein Geschäftsjahr zu entlasten, entscheidet die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer SE (Societas Europaea - Europäische Gesellschaft), das Handeln dieser Organe im fraglichen Geschäftsjahr zu billigen und Ihnen für das künftige Wirken das Vertrauen auszusprechen. Unmittelbare Rechtswirkungen hat ein solcher Beschluss nicht. Insbesondere führt er - anders als bei einer GmbH - nicht zu einem Verzicht auf Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats wegen etwaiger Pflichtverletzungen (vgl. § 120 Abs. 2 AktG).
 
Der Hauptversammlung kommt ein - freilich nicht unbeschränktes -  Ermessen zu, ob sie die Entlastung erteilt. So ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte rechtswidrig, eine „pflichtvergessene“ Verwaltung zu entlasten, obwohl ihr ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß gegen das Gesetz oder die Satzung der Gesellschaft vorgeworfen werden muss. Ein solch eindeutiger Rechtsverstoß kann danach aber beispielsweise nicht angenommen werden, wenn es rechtlich ungeklärt ist, ob ein bestimmtes Verhalten gesetzmäßig ist oder nicht, oder wenn die Hauptversammlung die fraglichen Vorgänge gar nicht kennt und auch nicht kennen müsste oder ihr Informationen nicht pflichtwidrig vorenthalten worden sind. Auf die Perspektive der Hauptversammlung kommt es nach dieser Rechtsprechung, der auch die Kammer mit ihrem Urteil folgt, deshalb an, weil in einem Rechtsstreit um die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses unmittelbarer Gegenstand der Beurteilung das Verhalten der Hauptversammlung ist, also die Frage beantwortet werden muss, ob die Entlastungsentscheidung als solche rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit des Handelns von Vorstand oder Aufsichtsrat kann dafür von mittelbarer Bedeutung sein, ist aber selbst nicht Gegenstand des Verfahrens.
 
Ein Vorwurf rechts- oder pflichtwidrigen Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat wurde von einer Klägerin auf die hohe Vorstandsvergütung in diesem Geschäftsjahr gestützt. Nach dem der Hauptversammlung vorgelegten Geschäftsbericht 2007/2008 erhielt der Gesamtvorstand für dieses Geschäftsjahr Bezüge von insgesamt  143,5 Mio. €, davon erfolgsabhängig 139,5 Mio. €. Dieser hohe Anteil der erfolgsabhängigen Komponente beruhte auf dem hohen Konzernergebnis dieses Geschäftsjahrs: nach dem Geschäftsbericht betrug das Vorsteuer-Konzernergebnis 8,569 Mrd.€, wozu Erträge aus Kurssicherungsgeschäften im Hinblick auf VW-Aktien 6,834 Mrd € beitrugen, je ca. 1 Mrd. € entfielen auf die Beteiligung an der VW AG und auf das operative Ergebnis. Die Beklagte hatte seit 2005 begonnen, VW-Aktien zu erwerben und zur Kurssicherung für weitere Aktienzukäufe Geschäfte mit cash-gesettelten, also auf Barausgleich gerichteten Call- und Put-Optionen zu tätigen, was zu dem genannten Konzernergebnis im Geschäftsjahr 2007/2008 führte, an das die erfolgsabhängige Vergütungsanteil der Vorstandsmitglieder gekoppelt war.
 
Welcher Vergütungsanteil auf die einzelnen Vorstandsmitglieder entfiel, hat die Beklagte nicht bekanntgegeben, weil die Hauptversammlung beschlossen hatte, von einer Offenlegung insoweit abzusehen. Deshalb hat sich die Beklagte auch im Rechtsstreit nicht dazu geäußert. Die Klägerin stützt sich auf Mutmaßungen in den Medien, der damalige Vorstandsvorsitzende habe im fraglichen Geschäftsjahr eine Vergütung von 77,4 Mio. € erhalten.
 
Die Klägerin hat deshalb mit der Klage vorgebracht, die Regelung einer solch hohen, ungedeckelten Vergütung durch den dafür zuständigen Aufsichtsrat sei wohl sittenwidrig und widerspreche  jedenfalls dem im Aktiengesetz geregelten Gebot, dass eine Vergütung angemessen sein müsse.
 
Damit hatte die Klägerin nach der Entscheidung der Kammer deshalb keinen Erfolg, so Henn, weil die Entlastungsentscheidung der Hauptversammlung unter diesem Gesichtspunkt nur dann hätte rechtswidrig sein können, wenn eine solche Regelung, d.h. ein Anstellungsvertrag mit einer Vereinbarung zur Höhe oder zur Berechnung der Vergütung,  erst im fraglichen Geschäftsjahr getroffen worden und dies der Hauptversammlung auch bekannt gewesen wäre.

Das war nach den Feststellungen der Kammer auf der Grundlage des Parteivortrags nicht der Fall. Erfolglos blieb auch das Vorbringen, die Vergütungsvereinbarung insbesondere des Vorstandsvorsitzenden habe wegen ihrer erfolgsabhängigen Komponente als Gewinnabführungsvertrag einer Zustimmung der Hauptversammlung bedurft, weil nach der einschlägigen Regelung (vgl. § 292 Abs. 1 und 2  Aktiengesetz) Vereinbarungen mit dem Vorstand davon ausdrücklich ausgenommen sind. Auch einige klägerseits gerügte Versäumnisse, Abweichungen von Empfehlungen des Corporate Governance Kodex zur Regelung der Vorstandsvergütung in der vom Aktiengesetz vorgeschriebenen sog. Entsprechenserklärung offenzulegen, hat die Kammer nicht feststellen können. Weitere von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits behauptete Pflichtverletzungen des Aufsichtsrats sollen nach ihrer Auffassung darin bestanden haben, dass er es versäumt habe, die Auszahlung zu hoher Vorstandsvergütungen zu verhindern oder ausgezahlte unangemessene Vergütungen zurückzufordern. Dies musste schon aus formalen Gründen unberücksichtigt bleiben, weil diese eigenständigen Anfechtungsgründe nicht in der gesetzlichen Frist von einem Monat ab der Hauptversammlung vorgebracht waren.

Ob die Vergütung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder oder die dazu abgeschlossenen Vereinbarungen nach dem Maßstab des Aktiengesetzes als unangemessen zu betrachten wären, musste unter diesen Umständen offen bleiben.
 
Die Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse und darüber hinaus auch der Beschlüsse zur Wahl der Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats und  zur Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Porsche SE ist von einer anderen Klägerin darauf gestützt worden, dass die Beklagte das gesetzliche Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung verletzt habe, weil sie mehrere Fragen nicht beantwortet habe, deren Antwort als Informationsgrundlage für eine sachgerechte Entscheidung über die Beschlussfassung erheblich gewesen sei. Es ging hier zum einen um Fragen nach den Umständen des Kursanstiegs der VW-Aktie im Oktober 2008 und damit zusammenhängend der Bekanntgabe der Absicht von Porsche, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit VW abzuschließen. Die hierzu gestellten Fragen sind nach Ansicht der Kammer in ausreichendem Umfang auf der Hauptversammlung beantwortet worden. Dasselbe gilt zum Teil für die weiteren vorgebrachten Fragen, die sich auf Details der o.g. Optionsgeschäfte (Laufzeiten, Ausübungsschwellen, Vertragspartner u.a.) oder auch von anderen Währungssicherungsgeschäften und deren Risiken bezogen. Soweit solche Fragen von der Beklagten nicht beantwortet waren, hat sich die Beklagte nach Ansicht der Kammer zu Recht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht mit der Begründung berufen, dass die Bekanntgabe solcher Details, die kapitalmarktrechtlich nicht vorgeschrieben war, für das Unternehmen erhebliche Nachteile hätte mit sich bringen können.

Henn riet, das Urteil zu beachten und verwies  bei Fragen u. a. auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

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Michael Henn      
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Fachanwalt für Erbrecht     
Fachanwalt für Arbeitsrecht    
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