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Verwertbarkeit von Blitzerfotos –

(Kiel) Mit der überraschenden und mittlerweile allseits bekannten "Blitzer"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.09, nach der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur aufgrund einer klaren gesetzlichen Grundlage eingeschränkt werden darf, haben viele Amtsgerichte betroffene Autofahrer aus rechtlichen Gründen nach Geschwindigkeitsverstößen freigesprochen bzw. Verfahren eingestellt.

Nachdem einige Oberlandesgerichte in der Folgezeit zugunsten der Autofahrer entschieden hatten, so der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel,  wie z. B. das OLG Oldenburg und das OLG Düsseldorf, ist inzwischen leider - zu Ungunsten der betroffenen Fahrer - eine „Trendwende" in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Themenkreis   „Beweisverwertungsverbot von Fahrerlichtbildern aus automatischen Geschwindigkeitsmessanlagen" eingekehrt. Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte verneinen inzwischen nun leider ein Beweisverwertungsverbot, so z. B. die Oberlandesgerichte Celle, Dresden, Koblenz, Rostock, Bamberg, Brandenburg, Stuttgart, Jena, Schleswig und Hamm.

Interessant dabei, so Schlemm, sie inbesondere die Argumentation des OLG Celle in seinem Beschluss vom 29.04.10 - Az.: 311 SSBs 25/10:

„Es ist zudem unschädlich, dass die Bildaufzeichnung bei Überschreitung des Grenzwerts automatisch erfolgt, ohne dass ein Ermittlungsbeamter zuvor den Anfangsverdacht bejaht und die Aufzeichnung ausgelöst hat. Denn die Messung beruht ihrerseits auf der vorherigen Eingabe des Grenzwerts, die gleichsam eine "vor die Klammer gezogene", auf einem menschlichen Willensakt beruhende bedingte Verdachtsbejahung darstellt (vgl. dazu ausführlich OLG Dresden aaO). Mit Überschreitung des Grenzwerts tritt die den Anfangsverdacht begründende Bedingung ein, ohne dass es weiterer Ermittlungshandlungen bedarf. Erst im Anschluss hieran - wenn auch innerhalb eines Bruchteils einer Sekunde - erfolgt die Bildaufzeichnung. Verdachtsentstehung und Bildaufzeichnung fallen also - entgegen der Rechtsbeschwerde - nicht zeitlich zusammen."

Es wird also ein „Grenzwert" in die Messanlage eingegeben, welcher sozusagen ein „Generalanfangsverdacht" statuiert, weil der Grenzwert schließlich von einer Person eingegeben wurde. Es dürfe mit Spannung erwartet werden, so betont Schlemm, ob nach Ausschöpfung des Rechtswegs ein solcher Fall mal beim Bundesverfassungsgericht landet und wie dieses die Urteile der Oberlandesgerichte hierzu bewertet.

Schlemm empfahl, in allen Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. - www.vdvka.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Romanus Schlemm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.
Kanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl
Frankfurter Str. 28
61231 Bad Nauheim
 Tel.: 06032/9345-21
Fax: 06032/9345-31
Email: Schlemm@anwaltshaus-bad-nauheim.de
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