Schnellverfahren bei Marken
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren bezüglich eines markenrechtlichen Auskunftsanspruchs ist nur zulässig, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist, was nur unter engen Voraussetzungen bejaht werden kann.
Werden Rechte an Marken verletzt, kann der Betroffene Inhaber vom potentiellen Verletzer Auskunft verlangen. Dieser markenrechtliche Auskunftsanspruch kann auch im Eilverfahren, im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht werden. Allerdings müssen für die Möglichkeit des „Schnellverfahrens“ bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Wiederholungsgefahr muss dargelegt sein, eine Weigerung des Verletzers eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Ähnlichkeit der im Streit stehenden Produkte. Insbesondere muss aber die Offensichtlichkeit der Markenrechtsverletzung gegeben sein. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn das Gericht des einstweiligen Rechtsschutzes ausschließen kann, dass eine übergeordnete Instanz in dem jeweiligen Streit zu einem anderen Ergebnis gelangt. (LG Mannheim, Beschluss vom 02.02.2010 – Az. 2 O 102/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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