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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Unlustig: Haftung für Insolvenzverschleppung; Nichtabführung von Sozialversicherungsleistungen und Ähnliches

(Schwabmünchen / Augburg) Die Wirtschaftskrise des kleinen Unternehmers wird in Zeiten vorgeblicher Konzernkrisen gerne und zunehmend übersehen

(Schwabmünchen / Augburg) Die Wirtschaftskrise des kleinen Unternehmers wird in Zeiten vorgeblicher Konzernkrisen gerne und zunehmend übersehen.

Der kleine Unternehmer erhält im Zweifel weder rechtzeitige Hinweise noch Belehrungen von rechts- und steuerberatenden Berufen. Dies insbesondere dann, wenn das Unternehmen ohnehin zu klein ist, um fortlaufend Beratungshonorar an steuerberatende oder rechtsberatende Berufsträger zu entrichten und somit nicht „unter Beobachtung“ juristischer Fachleute zu steht.

Ist die wirtschaftliche Krise Firmen- vernichtend und geht nichts mehr weiter, besteht die Gefahr der persönlichen wirtschaftlichen Haftung ggf. auch der strafrechtlichen Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer.

Dies ist so, auch im Fall der GmbH oder der Ltd. Der Staat „lässt sich nicht lumpen“ soweit es um seine Interessen geht. Das Unternehmerstrafrecht wurde unserer Kanzlei gegenüber sogar von einem Münchner Strafrichter als kapitalistisch bewertet. Dies schützt aber gerade im Zweifel vor Strafe nicht. Denn der Richter folgt der Rechtsprechung und vor allem Dingen dem Gesetz.

Wenn das Geld im Unternehmen knapp ist, oder absehbar ist, dass Durststrecken bevorstehen, empfehlen wir umgehend zum Steuerberater Kontakt aufzunehmen, die Bilanzen möglichst aktuell zu halten und vor allen Dingen Sorge dafür zu tragen dass die Sozialversicherungsleistungen pünktlich bezahlt werden. Droht Zahlungsunfähigkeit ist binnen kurzer Frist der Insolvenzantrag zu stellen.

Werden Sozialversicherungsleistungen vom Sozialversicherungsträger gestundet, was unbedingt vermieden werden sollte, sollten schriftliche Stundungsvereinbarungen abgeschlossen werden.

Lieber fährt man den Wagen nämlich ggf. freiwillig etwas früher an die Wand, aber dann auch „kunstvoll“ als das man das zu spät tut und dann mit seinem Privatvermögen haftet.

Hier möchten wir unter anderem auf eine interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.02.2009 hinweisen:

Demnach gilt folgendes: Die Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen kommt auch ( und gerade) im Stadium der Liquidation der Gesellschaft (§§ 69 ff. GmbHG) in Betracht.

So kann der Liquidationsgesellschaft z.B.: ein eigener (Innenhaftungs-)Anspruch aus § 826 BGB gegen einen Gesellschafter schon dann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in sittenwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebundene Gesellschaftsvermögen schädigt. Dieser Haftungsanspruch besteht dann, ohne dass zugleich die speziellen "Zusatzkriterien" einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung erfüllt sein müssen.

Gestaltungsmöglichkeiten in der Krise sind somit kaum zu Gunsten der Gesellschafter einer maroden Gesellschaft gegeben.
 
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