Vaterschaftsanfechtung nur in engen Fristen?!
Die nach § 1600 e Abs. 1 Nr. 3 BGB sowohl gegen den rechtlichen Vater als auch gegen das Kind zu erhebende Anfechtungsklage des leiblichen Vaters im Sinne des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nur Erfolg haben, wenn die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber beiden Beklagten gewahrt ist.
Fristen, die der leibliche Vater sowohl gegen das Kind aber auch gegen den rechtlichen Vater jeweils mit rechtzeitiger Klageerhebung einhalten muss. Die Klage gegen den einen unterbricht nicht die Frist auch für den anderen Beklagten.
Der Bundesgerichtshof hat am 30.07.08 entschieden:
Die nach § 1600 e Abs. 1 Nr. 3 BGB sowohl gegen den rechtlichen Vater als auch gegen das Kind zu erhebende Anfechtungsklage des leiblichen Vaters im Sinne des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nur Erfolg haben, wenn die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber beiden Beklagten gewahrt ist. Diese sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO; die Wahrung der Frist im Verhältnis zu einem von ihnen entfaltet aber nicht auch Wirkung gegenüber dem anderen.
Damit wurde die ursprüngliche Rechtsprechung des BGH fortgesetzt.
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