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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Erbschleicher – oder „Pflegeschleicher“ - Berufe des Jahres 2010?

Die übrigen Familienmitglieder wurden nicht mehr an den Verstorbenen herangelassen. Die Erben des Verstorbenen versuchen nach dem Tod das Nachlassverzeichnis abzugeben. Die benötigten Informationen werden aber von der Lebensabschnittsgefährtin nicht erteilt.

Immer häufiger trifft man in der erbrechtlichen Anwaltspraxis auf Konstruktionen wie die Folgende: Der Verstorbene hatte die letzten 5 Jahre in einer neuen Lebensgemeinschaft gelebt die neue Lebensabschnittsgefährtin hatte den Verstorbenen gepflegt. Die übrigen Familienmitglieder wurden nicht mehr an den Verstorbenen herangelassen. Die Erben des Verstorbenen versuchen nach dem Tod das Nachlassverzeichnis abzugeben. Die benötigten Informationen werden aber von der Lebensabschnittsgefährtin nicht erteilt. Vielmehr lauten die Auskünfte wie folgt: „ …Nein man hätte nicht mit dem Erblasser zusammengelebt. Er sei Mieter gewesen und schulde noch Miete und Geld für die Pflege. Nein man habe keine Vollmachten besessen. Man sei erst Recht kein Erbschaftsbesitzer. Soweit man Geld bekommen habe sei dies zu Lebzeiten des Erblassers geschenkt worden…“

Das Konto ist leer. Das Auto verkauft die Münzsammlung fehlt ebenso. Futsch.

Die Auskunftsklage zu Gericht kann in einigen Fällen helfen. In anderen nicht. Je nachdem wie geschickt das Konto geleert wurde. Welche Vollmachten sich finden lassen oder nicht. Diese Fälle sind juristisch nicht immer leicht zu gewinnen.

Oft wird zur Selbstbedienung seitens des letzten Lebensabschnittsgefährten deshalb gegriffen, weil die erhoffte Erbeinsetzung unterblieb bzw. zu wenig testamentarisch vermacht wurde.

Vor Gericht müssen sich dann die Erben anhören, dass sie sich ja nie um den Erblasser gekümmert haben und selbst nur hinter dessen Geld her seien.

Falls Generalvollmachten des Erblassers auftauchen, werden diese sogleich als notwendig bewertet und mitgeteilt, dass Zahlungen nur auf konkreten Wunsch des Verstorbenen veranlasst worden sein. Häufig wird ein nach dem Tod des Erblassers „geräubertes Konto“ damit erklärt, dass noch Kosten für die Beerdigung, die leider nicht mehr belegbar wären oder Fahrten nach da und dort notwendig waren und das Geld dafür hergenommen werden durfte.

Am als besonders dreist war einmal eine Erklärung erfolgt, dass man ja noch einmal in die in Spanien gelegene Ferienwohnung hatte fahren müssen um noch Unterlagen zu holen, was seinerzeit als nicht glaubhaft seitens des Gerichts eingestuft wurde, da ein Betrag i. H. v. 2.500,00 € für eine Reise von angeblich 2 Tagen dann doch etwas zu hoch gegriffen war.

Wir wünschen allen Erben, die derartiges erfahren müssen, dass sie von erfahrenen Anwälten die bestmögliche Orientierung und praxisgerechte Dienstleistung bekommen, die notwendig ist, um in derartigen Verfahren nicht völlig den Glauben an die Gerechtigkeit zu verlieren.

Allen Angehörigen von Familien empfehlen wir: Halten Sie einen Minimum an Kontakt und bewahren Sie sich das notwendige Vertrauen, bevor sich andere an Ihre Eltern heranschleichen und unter Vorgabe falscher Versprechungen am Familienerbe bedienen.
 
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