McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 

Sturz auf glattem Radweg hat Konsequenzen für verantwortliche Gemeinde

(Kiel) Der letzte strenge Winter mit häufigem Glatteis hat zu zahlreichen Unfällen auf ungestreuten Wegen geführt. Das hat häufig auch Konsequenzen auch für die  verantwortlichen Städte und Gemeinden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab nun einer Klägerin Recht, die mit ihrem Fahrrad auf einem ungestreuten Radweg im Zentrum einer kleineren Gemeinde nördlich von
Oldenburg gestürzt war und sich dabei den Ellbogen gebrochen hatte. Die Gemeinde habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, allerdings treffe die Klägerin ein hälftiges Mitverschulden, da sie das Glatteis erkannt habe und vorsichtiger hätte fahren müssen.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf  ein am 18.05.2010 veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg, Az.: (6 U 30/10).

Die Klägerin war im Dezember 2008 um 7:20 Uhr an einem zentralen Verkehrsknotenpunkt ihres Wohnortes mit dem Fahrrad gestürzt, als sie ihren Sohn zur Schule begleitet hatte. Das Glatteis hatte sich in der zweiten Nachthälfte gebildet, als die Temperaturen plötzlich auf -1 C gesunken waren. Die Klägerin verklagte die Gemeinde auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die beklagte Gemeinde hatte sich auf ihre Satzung berufen und die Auffassung vertreten, sie sei erst ab 7:30 Uhr zum Streuen verpflichtet gewesen. Außerdem bestehe eine Streupflicht für Radwege nur an "gefährlichen" Stellen.

Der 6. Senat des Oberlandesgerichts entschied, dass auf Radwegen zwar keine generelle Streupflicht für eine Gemeinde bestehe, so Klarmann.

Etwas anderes gelte aber für wichtige und gefährliche Fahrbahnstellen. Dazu zähle der zentrale Verkehrsknotenpunkt der betroffenenGemeinde, an dem die Klägerin mit dem Fahrrad gestürzt war. Die Streupflicht bestehe auch bereits vor 7:30 Uhr. Die Gemeindesatzung entbinde die Gemeinde nicht von ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Da Schulbeginn in der betreffenden Gemeinde schon um 7:30 Uhr sei und ortsansässige  Discounter schon um 7:00 Uhr geöffnet hätten, müsse der Bürger nicht damit rechnen, dass zentrale Verkehrswege erst um 7:30 Uhr gestreut seien. Der Senat stellte aber auch fest, dass die Klägerin ihrerseits die Pflicht zur gesteigerten Aufmerksamkeit hatte. Da die Straßenglätte für die Klägerin erkennbar gewesen sei, treffe sie ein 50 %iges Mitverschulden. Dies führte zu einer hälftigen Reduzierung ihrer Ansprüche.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. - www.vdvka.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.
c/o Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 - 974 3030
Fax: 0431 - 973 3055
Email: j.klarmann@pani-c.de
www.pani-c.de 
 
«  zurück