Neue Informationspflichten für Rechtanwälte
Am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (kurz DL-InfoV) in Kraft getreten. Zugunsten des Verbrauchers wird der Rechtsanwalt durch diese Verordnung zu umfangreichen Informationen verpflichtet, teilweise müssen diese Informationen stets zur Verfügung gestellt werden, zum Teil auf Anforderung des Mandanten. Hierbei genügt eine Veröffentlichung allein auf der Homepage nicht. Ein Verstoß gegen die Verordnung ist für die Rechtsanwälte mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € bedroht.
Am 17. Mai 2010 trat auf der Grundlage einer Verordnungsermächtigung in § 6c Gewerbeordnung (GewO) die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft.
Mit dieser Verordnung wird die Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2007) über Dienstleistungen im Binnenmarkt umgesetzt.
Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung beinhaltet zum Teil Informationspflichten, die der Rechtsanwalt, der eine Internetpräsenz unterhält, bereits nach § 5 Telemedien-Gesetz (TMG) zu erfüllen hatte.
Die Richtlinie unterscheidet in „stets zur Verfügung zu stellende Informationen“ (§ 2 DL-InfoV) und „auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen“ (§ 3 DL-InfoV).
Informationen, die der Rechtsanwalt als Dienstleistungserbringer stets zur Verfügung zu stellen hat, sind:
-Familienname
-Vorname
-bei rechtsfähigen Personengesellschaften die juristischen Personen und die Firma unter Angabe der Rechtsform
-ladungsfähige Anschrift
-gegebenenfalls Anschrift der Niederlassung
-Telefonnummer
-E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer
-Registerangaben (soweit eine Eintragung in ein Register stattgefunden hat, sind Angaben zum Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer vorzunehmen)
-Angabe der Aufsichtsbehörde, also die für den Kanzleisitz zuständige Rechtsanwaltskammer (nicht die Rechtsanwaltskammer, bei der lediglich eine Zweigstelle geführt wird)
-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG
-gesetzliche Berufsbezeichnung, also vorliegend in der Regel „Rechtsanwalt“
-Allgemeine Geschäftsbedingungen, soweit solche vom Rechtsanwalt verwendet werden
-Vertragsklauseln über das anzuwendende Recht (sofern nicht Bestandteil der AGB)
-Vertragsklauseln über den zu vereinbarenden Gerichtsstand (sofern nicht Bestandteil der AGB)
-Angaben zu Name und Anschrift sowie räumlichen Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung
-Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern diese im Vorhinein festgelegt wird (hierzu zählen nicht die Abrechnungen auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)
Diese Pflichtinformationen muss der Rechtsanwalt seinem Mandanten entweder von sich aus mitteilen, in der Kanzlei vorhalten oder aushängen, dem Mandanten über eine diesem gegenüber anzugebende Adresse elektronisch zugänglich zu machen, oder in allen Informationsunterlagen veröffentlichen.
Welche Form der Information der Rechtsanwalt wählt, bleibt nach § 2 Abs. 2 DL-InfoV ihm überlassen.
Auf Anfrage des Mandanten sind weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, wobei der Rechtsanwalt grundsätzlich hinsichtlich der Art des Informationsmedium das Wahlrecht aus § 2 Abs. II DL-InfoV hat. Hier jedoch mit der Einschränkung aus § 3 Abs. II DL-InfoV, dass die auf Anforderung zur Verfügung zu stellenden Informationen gem. § 3 Abs. I Nr. 2 - 4 DL-InfoV stets in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein müssen. Insoweit genügt der Hinweis auf die Homepage nicht!
Auf Anforderung hat der Rechtsanwalt folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
-Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen und dem Zugang zu den Rechtsquellen (vgl. § 5 Abs. I Nr. 5c TMG)
-Angaben zu den ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten (also z.B. noch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer), sowie Bekanntgabe der Personen, mit den er in beruflicher Gemeinschaft steht, wozu auch die Angabe von Kooperationspartnern gehört
-freiwillig vom Rechtsanwalt akzeptierte Verhaltensrichtlinien und Ähnliches
-Angaben zum außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, also insbesondere Hinweis auf § 73 Abs. II Nr. 3 BRAO und der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft gem. § 191 f. BRAO
-Angaben zum Preis, sofern dieser nicht im Vorhinein festgelegt wurde
Soweit der Rechtsanwalt zu den berufsrechtlichen Regelungen Angaben machen muss, bedeutet dies, Angaben zur Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), der Fachanwaltsordnung (FAO) soweit dies auf den Rechtsanwalt zutrifft, sowie den Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE).
Im Zusammenhang mit den Preisangaben gehört ferner der Hinweis auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dazu.
Bei den Angaben zum Preis der Dienstleistung ist der Rechtsanwalt nunmehr verpflichtet, dem Mandanten - sofern möglich - den Preis anzugeben, oder die Einzelheiten, wie dieser sich errechnet, mitzuteilen, so dass der Mandant die Höhe des Preises errechnen kann.
Für die Abrechnung auf der Grundlage des RVG ist hieraus abzuleiten, dass die Fest- oder Betragsrahmengebühren mitgeteilt werden müssen und bei einer Abrechnung auf der Grundlage des Streitwerts auch die Grundlagen der Streitwertberechnung übermittelt werden müssen; ferner natürlich hier auch, welche Gebühren anfallen können und wie sich dies betragsmäßig auswirkt. Bei den Betragsrahmengebühren müssen insoweit auch die Kriterien nach § 14 RVG erwähnt werden.
Die Verpflichtung, dem Mandanten die Grundlagen der Berechnung zu nennen, ergab sich bereits vor Inkrafttreten der Verordnung aus § 49b Abs. V BRAO bzw. der entsprechenden Vorschriften zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung.
Für den Rechtsanwalt begründet ein Verstoß gegen die DL-InfoV, also die fehlende, fehlerhafte, unvollständige, nicht formgerechte oder nicht rechtzeitige Information den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 6 DL-InfoV und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
Hinzu kommt, dass der Verstoß eine Berufspflichtverletzung begründet.
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