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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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86150 Augsburg


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Nirgendwo in Europa

Die Eintragung als Gemeinschaftsmarke kann aber bereits dann versagt werden, wenn ein Eintragungshindernis – wie der beschreibende Charakter eines Zeichens - nur in einem Teil der Europäischen Union besteht.

Die Wortmarke „Golden Toast“ sollte als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Voraussetzung hierfür ist ganz allgemein die Eintragungsfähigkeit des fraglichen Zeichens. Es dürfen also keinerlei Eintragungshindernisse erkennbar sein. Insbesondere sind nur solche Marken eintragungsfähig, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre wesentlichen Merkmale gibt und damit als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. Sollen rein beschreibende Wortmarken eingetragen werden, besteht deshalb ein Verfahrenshindernis. Der beschreibende Charakter muss dabei im Hinblick auf die Ware, die für die Marke angemeldet werden soll und im Hinblick auf die Anschauung des maßgeblichen Publikums beurteilt werden. Wird ein Zeichen in Deutschland als Herkunftshinweis verstanden und gerade nicht als beschreibend angesehen, so kann daraus nicht zwangsläufig die Zulassung zur Gemeinschaftsmarke folgen.(EuGH, Urteil vom 19.05.2010 – Az. T-163/08)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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