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Andrea Benkendorff
Battke Grünberg Rechtsanwälte PartGmbB
Kleine Brüdergasse 3-5
01067 Dresden

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Neue gesetzliche Freistellung zur Pflege von Familienangehörigen

von Rechtsanwältin Andrea Benkendorff, Dresden

Das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG) tritt am 1. Juli 2008 in Kraft und gibt Arbeitnehmern einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege ihrer Angehörigen.
Bei akut auftretenden Pflegesituationen haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Hierbei müssen die Beschäftigten keine Ankündigungsfrist einhalten.
Zu einer längeren Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung können Berufstätige bis zu sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Hierbei können Beschäftigte zwischen der vollständigen und teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen, müssen dies aber mindestens 10 Tage vor Beginn schriftlich ankündigen und eine Bescheinigung der Pflegekasse vorlegen. Dieser Anspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten. Die notwendige sozialversicherungsrechtliche Absicherung während der Pflegezeit ist gewährleistet.
Während der Freistellung besteht in der Regel kein Anspruch auf Entgeltzahlung.
Die Freistellungsansprüche zur kurzfristigen oder längerfristigen Versorgung bestehen für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Als solche gelten Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder und Enkelkinder.
Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bzw. der Pflegezeit (ohne behördliche Zustimmung) nicht kündigen.

Fazit:
Konkret drohen Ihnen als Arbeitgeber ab 1.7.2008:
• der Ausfall von Mitarbeitern von bis zu 10 Tagen ohne Ankündigungsfrist in allen Betrieben
• die bis zu 6-monatige Freistellungspflicht als "Pflegezeit" in größeren Betrieben -Sonderkündigungsschutz für Ihre Beschäftigten auch bei Neueinstellungen Es empfiehlt ich, die Inanspruchnahme dieser neuen gesetzlichen Freistellung durch innerbetriebliche Konzepte zu steuern und zu gestalten.
Höchstproblematisch kann der Sonderkündigungsschutz sein bei einer sehr zeitigen Ankündigung der Pflegezeit.

Die Autorin ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen die Autorin gerne zur Verfügung
Rechtsanwältin Dr. Andrea Benkendorff
Graf von Westphalen
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