Gerichte berechnen die Zinsen für manchen Sparkassen- Sparer neu!
Diese Klausel ist aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofes in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist.
Die Formularklausel, "die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz für S-Versicherungseinlagen …", wurde vom BGH in seiner Entscheidung vom 13.07.2010 als wirksam erachtet, soweit sie die Vereinbarung eines variablen Zinses enthält. Dies, weil es sich dabei um eine der Klauselkontrolle nicht unterliegende Preisregelung der Parteien handelt.
Diese Klausel ist aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofes in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist.
Die hierdurch bei der Zinsänderungsklausel entstandene Lücke im Vertrag ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen; ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Bankkunden oder der Bank kommt nicht in Betracht. Die Gerichte sollen berechnen, was dem Kunden an Zinsen zusteht.
Damit werden die Gerichte nach unserer Ansicht vor eine große Herausforderung gestellt.
Immerhin geht hier der Wunsch manch eines Politikers in Erfüllung bei der Berechnung der Renditen von Banken, quasi als Außenstehender Geschäftspolitik zu Gunsten des Kunden betreiben zu können. Man wird sehen ob die Gerichte zu Bankkunden – Boni neigen, denkt man an die Boni für Manager der Banken.
Dabei sind die Gerichte aber naturgemäß nicht ganz so frei wie die Manager der Banken bei der Berechnung der eigenen Boni.
Wir empfehlen den betroffenen Kunden: Holen Sie sich was Ihnen gehöhrt
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