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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Kein Live-Mitschnitt auf eBay

Die Kappungsgrenze des § 97a UrhG, der die Geltendmachung der Abmahnkosten auf 100,-€ beschränkt, greift nur, wenn eine unerheblichen Rechtsverletzung vorliegt.

Ein nicht autorisierter Live-Mitschnitt einer Musikband wurde auf eBay als „Bootleg“ verkauft. Deshalb wurde abgemahnt und dann Abmahnkosten von 800,-€ geltend gemacht. Dies ist dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Die Bereitstellung eines Live-Mitschnitts einer Band, der nicht autorisiert geschehen ist, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und diese Handlung ist somit aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit abmahnfähig. Dabei greift auch die Kappungsgrenze des § 97a UrhG nicht, der die Geltendmachung der Abmahnkosten auf 100,-€ beschränkt. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn die Voraussetzung der unerheblichen Rechtsverletzung vorliegt. Allerdings ist dies vorliegend nicht der Fall. Insbesondere kann die Unerheblichkeit nicht bejaht werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind. (LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2010 – Az. 308 S 12/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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