Falsche Angaben zu einem Vorgängerfonds können Prospektfehler und damit Haftungsansprüche für einen Nachfolgerfonds begründen. Medienfonds erneut vorm dem BGH !
Ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand kann der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anlageinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Ein Anleger hatte geklagt, vor dem Landgericht wurde seiner Klage stattgegeben, in der Berufung war er unterlegen.
Mit der Behauptung, der Emissionsprospekt weise diverse Fehler auf, verlangt der Kläger von den Beklagten Erstattung der von ihm gezahlten 112.500,00 € Zug um Zug gegen Abtretung seines Kommanditanteils. Die Revision des Klägers war nach Ansicht des BGH begründet und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand kann der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Emissionsprospekts, so haben die Verantwortlichen das durch Prospektberichtigung oder gesonderte Mitteilung offen zulegen.
Das Berufungsgericht hatte diese Prospektangabe als eine aus der Sicht der Anleger unwichtige werbende Anpreisung beurteilt. Dabei führte das Berufungsgericht zugleich aus, dass der Erfolg der Vorgängerfonds ein wichtiger Gesichtspunkt für die Anlageent-scheidung des Nachfolgefonds gewesen sei.
Dies sah der BGH – wen wundert es? - als widersprüchlich an. Für eine Anlageentscheidung ist weiter von Bedeutung, wie sich die Marktlage in der Branche des Fonds entwickelt. Deshalb kommt als weiterer Prospektfehler - gegebenenfalls in Form einer unterlassenen Aktualisierung des Prospekts - der Hinweis in Betracht, dass der Terroranschlag vom 11. September 2001 die Medienbranche nicht unberührt gelassen habe, dass sich aber die wichtigen wirtschaftlichen Rahmenfaktoren als "nachhaltig stabil" erwiesen hätten.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der etwaige Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus Prospekthaftung im engeren Sinne sei verjährt, wurde nach Ansicht des BGH ebenso wenig von den Feststellungen im Urteil nicht getragen.
Wir wünschen dem geschädigten Anleger viel Glück im Rechtsprechungskarussell und hoffen auf seine weiterhin offensichtlich kompetente Rechtsvertretung.
Trauen Sie den Profis. Vergessen Sie den Rest.
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