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Hanns-Christian Fricke
Dr. Fricke & Collegen PartG mbB
Yorckstraße 10
30161 Hannover


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Zur beamtenrechtlichen Konkurrentenklage: Kein Bewerbungsverfahrensanspruch bei bloßer Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs

Hat ein Dienstherr ein Amt im konkret-funktionellen Sinne (also einen Dienstposten) zu besetzen, der für die angesprochenen Bewerber eine Beförderung mit sich bringt, so ist diese Entscheidung grundsätzlich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen.

In diesen Fällen hat der Dienstherr zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurück zu greifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen.

Abgesehen von den „typischen Fallgestaltungen“ der Konkurrenz um ein Beförderungsamt kann eine Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese unter Umständen auch dann erforderlich sein, wenn mit der Vergabe des Dienstpostens zwar noch keine Beförderung verbunden ist, der ausgewählte Bewerber aber durch eine vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens einen sogenannten „Bewährungsvorsprung“ erreicht, der in einem zukünftigen Auswahlverfahren von Bedeutung sein könnte. In solchen Konstellationen kann die Auswahl für Beförderungsämter auf die Auswahl unter den Bewerbern um einen „Beförderungsdienstposten“ vorverlagert sein.

Ein Bewerbungsverfahrensanspruch steht abgelehnten Bewerbern hingegen nicht zu, wenn der Dienstherr weder ein Amt im konkret-funktionellen Sinne noch einen Beförderungsdienstposten vergibt, sondern lediglich den dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten bzw. einer Beamtin ändert. Den dienstlichen Aufgabenbereich seiner Beamten kann der Dienstherr nämlich durch Umsetzung, Versetzung oder andere organisatorische Maßnahmen aus jedem sachlichen Grund ändern. Das dem Dienstherrn bei derartigen innerorganisatorischen Maßnahmen zustehende Ermessen ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüfbar, ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt, also ob die Ermessenserwägungen des Dienstherrn willkürlich sind.

Sofern es darauf ankommen sollte, muss demzufolge im Rahmen einer Konkurrentenklage geklärt werden, ob eine Organisationsmaßnahme des Dienstherrn eine Beförderungsmöglichkeit eröffnet oder aber ob lediglich dienstliche Aufgabenbereiche geändert werden. Bestehen insoweit Zweifel, bedarf es für die rechtliche Einordnung einer umfassenden Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme sowie der konkreten Umstände des Einzelfalles. Diese Abgrenzung ist außerordentlich bedeutsam, denn wie vorstehend dargelegt wurde, hängt von ihr der gerichtliche Prüfungsmaßstab ab.

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke
Kanzlei Dr. Fricke & Collegen
Hannover
 
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