Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren
Das LG Köln hat am 19.11.2009 entschieden, dass im OWi-Verfahren nur ausnahmsweise dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger zuzuordnen ist. Das ist der Fall, wenn der Betroffene die Fahrerlaubnis für seinen Arbeitsplatz in einem kleinen Betrieb benötigt und gegen ihn noch weitere Bußgeldverfahren aufgrund Geschwindigkeitsüberschreitungen laufen.
Hier beging der Betroffene eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die zum Fahrverbot und einer Geldbuße von 640,- € führte. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Zuordnung eines Pflichtverteidigers im Verfahren. Hinzukommen muss die Tatsache, dass der Führerschein für den Arbeitsplatz des Betroffenen bedeutsam ist und gegen ihn noch weitere Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen laufen. Das war hier der Fall, sodass dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 60 OwiG zugeordnet wurde.
LG Köln, 105 Qs OWi 382/09
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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