Berufsunfähigkeitsversicherung: Auf welchen Beruf ist abzustellen?
Wer als Auszubildender berufsunfähig wird, hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen von seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicheurng. Fraglich war jedoch bisher, auf welche Tätigkeit abzustellen ist. Auf die Ausbildung an sich oder auf die später aufzunehmende Tätigkeit? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, geklärt: Es ist auf die Tätigkeit abzustellen, die mithilfe der Ausbildung aufgenommen werden soll.
Der Fall
Im Jahre 2001 erlitt die Klägerin mehrere Gehirnblutungen. Die Klägerin setzte ihre Ausbildung - mit Unterbrechungen - fort und schloss diese im September 2004 erfolgreich ab. Als Kreissekretärsanwärterin in der Ausbildung war sie zuletzt sechs Stunden täglich tätig. Danach hat die KLägerin als Sachbearbeiterin im Sozialamt mit 19,25 Stunden wöchentlich gearbeitet, reguläre Arbeitszeit waren 41 Stunden. Die Versicherung hat die Leistungen eingestellt, weil die Klägerin eine andere Tätigkeit ausübt.
Die Entscheidung
Das Gericht folgte nicht den Argumenten der Versicherung. Denn mit Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wird keine bestimmte Tätigkeit festgeschrieben. Versichert ist grundsätzlich der Beruf, der von der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübt worden ist.
Das bedeutet für die Klägerin: Ihr zuletzt ausgeübter Beruf ist der einer Kreissekretärin. Dabei ist nicht zwischen dem Anwärterdienst und der Tätigkeit als Kreissekretärin nach bestandener Prüfung zu unterscheiden. Andernfalls hätte dies zur Folge, dass die Klägerin als Auszubildende nicht (mehr) berufsunfähig wäre, in ihrem späteren Beruf, für den sie ausgebildet worden ist, aber ebenfalls nicht als berufsunfähig anzusehen wäre, weil er ihr zwar gesundheitsbedingt verschlossen ist, sie ihn aber zu keinem Zeitpunkt "in gesunden Tagen" ausgeübt hat.
Der Kommentar
"Die Entscheidung ist unserer Ansicht nach richtig", so Rechtsanwalt Penteridis. "Denn was nützt mir als Versicherungskunden die Tatsache, dass ich zwar die Ausbildung beenden kann", so der Anwalt weiter, "aber in dem Beruf nicht tätig sein kann, für den ich gelernt habe."
Aktenzeichen: BGH, Urt. v. 24.02.2010 - IV ZR 119/09
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