Grenzen der Haftung eines Prominenten bei Werbung für eine Kapitalanlage
(Kiel) Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 28.04.2010 ein Urteil des Landgerichts Mosbach aufgehoben, in dem der frühere Bundesverteidigungsminister und langjährige Bundestagsabgeordnete Prof. Dr. Rupert Scholz in einem Prozess um fehlgeschlagene Kapitalanlagen zum Schadensersatz verurteilt worden war.
Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 28.04.2010, Az.: 6 U 155/07.
Die klagenden Eheleute hatten sich im Oktober 2004 an einer Publikumskommanditgesellschaft beteiligt, die einen Fonds betreiben sollte. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kläger nahmen daraufhin mehrere Beklagte, darunter Rupert Scholz, auf Schadensersatz in Anspruch. Dabei stützen sie sich darauf, dass dem Vertrieb der Kapitalanlage ein Emissionsprospekt zugrunde gelegen habe, der unrichtige und unvollständige Angaben enthielt. Beim Vertrieb der Anlage war in einer weiteren Werbebroschüre damit geworben worden, dass Rupert Scholz Vorsitzender des Beirats einer Gesellschaft sei, die den Fonds initiiert hatte. In diesem Zusammenhang wurden positive Äußerungen von Rupert Scholz über die Gesellschaft und die für diese handelnden Personen wiedergegeben.
Das Landgericht Mosbach hatte der Klage gegen Rupert Scholz stattgegeben. Er habe durch sein Mitwirken bei der Anlegerwerbung, verbunden mit seiner herausgehobenen beruflichen Stellung und Sachkunde, besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und habe deshalb für die Fehlerhaftigkeit der Prospektangaben einzustehen.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat diese Entscheidung nun aufgehoben und die gegen Rupert Scholz gerichtete Klage abgewiesen, betont Kroll.
Er könne nicht nach den Grundsätzen der sogenannten Prospekthaftung für Fehler des Emissionsprospekts in Anspruch genommen werden. Rupert Scholz sei nicht als Initiator der Anlage anzusehen, da der Beirat der Gesellschaft nur beratende Funktion habe. Ansonsten komme eine Prospekthaftung nur bei solchen Personen in Betracht, die am Emissionsprospekt nach außen erkennbar mitwirken. Im Emissionsprospekt war Rupert Scholz jedoch weder benannt noch abgebildet oder zitiert. Das Werbematerial, das damals neben dem Emissionsprospekt an Interessenten verteilt wurde, könne nicht als Teil des Emissionsprospekts angesehen werden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die in diesem Werbematerial wiedergegebenen Aussagen von Rupert Scholz unzutreffend seien. Es handle sich dabei vor allem um allgemeine, blumige Ausführungen zu verschiedenen Anlagemöglichkeiten und den damit verbundenen Chancen, Gewinn zu erzielen, sowie eine erkennbar reklamehafte Anpreisung des Fonds. In der Werbebroschüre sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine fundierte Entscheidung über die Beteiligung allein nach Kenntnisnahme des Emissionsprospektes getroffen werde könne. Für Angaben im Emissionsprospekt habe er nicht einzustehen. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Kroll riet, das Urteil zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte
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