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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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„Costa del Sol“ für 50€ mehr oder weniger

Ein Preisvorbehalt in einem bestimmten Ausmaß ist zulässig, solange auf die Möglichkeit der Änderung in ausreichender Deutlichkeit hingewiesen wird.

In einem Reiseprospekt basierten die Preisangaben für Reisen zur „Costa del Sol“ auf einem Grundpreis, allerdings wurde ein Vorbehalt von bis zu 50€ für die Zeit bis zur Buchung gemacht. Der BGH sah darin keinen Verstoß gegen das aktuelle Preisrecht. Zwar wird dem Verbraucher im Prospekt kein verbindlicher Reisepreis zugesichert, jedoch wird durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Änderung in ausreichender Deutlichkeit hingewiesen. Auch ist diese Änderung der Preise nur in einem beschränkten Ausmaß möglich. (BGH, Urteil vom 29.04.2010 – Az. I ZR 23/08)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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