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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Thumbnails bei Google sind zulässig

Der Eingriff in das Urheberrecht durch die Google-Thumbnails, die die Werke öffentlich zugänglich machen, ist jedoch nicht rechtswidrig, insbesondere wenn der Zugriff auf die Bilder durch Suchmaschinen gestattet wird.

Google wurde von einer Künstlerin wegen Urheberrechtsverletzungen an ihren Bildern verklagt, weil diese bei der Suchmaschine als „Thumbnails“ erscheinen. Thumbnails sind die verkleinerten und in der Pixelzahl reduzierten Abbildungen, die in der Trefferliste bei einer Google-Bildersuche angezeigt werden. Diese kleinen Abbildungen enthalten dann Links zu der jeweiligen Webseite. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung gegenüber Google, die das Recht zur Nutzung einräumen würde kann nicht angenommen werden. Der Eingriff in das Urheberrecht durch die Google-Thumbnails, die die Werke öffentlich zugänglich machen, ist jedoch nicht rechtswidrig. (BGH, Urteil vom 29.04.2010 – Az. I ZR 69/08)

Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserer Webseite www.anwaltsbuero47.de

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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