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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Haftung für Vermittlung von Lehmann Zertifikaten: Umfang der erforderlichen Risikohinweise für jeden Einzelfall prüfen

Wir, Martin J. Haas Rechsanwälte, Herr RA Martin J. Haas empfehlen, Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den Lehmann Zertifikaten ausführlich prüfen zu lassen. Dies, weil eine uneinheitliche Rechtsprechung den Anlegern nicht immer freundlich gesinnt ist.


Die gerichtlichen Entscheidungen in den Rechtsfällen, in welchen Lehmann – Zertifikate vermittelt wurden ist vielfältig. Das Amtsgericht Leipzig hatte bereits im November 2008 Anlegern im Rahmen einer Klage gegen Ihre Bank wegen Aufklärungspflichtverletzungen stattgegeben. Also zu einem Zeitpunkt, als Kursverluste entstanden, aber der Emittent und Schulder der Zertifikate noch nicht insolvent war. Am 23.04.2010 war nun vom OLG Hamburg eine Klage von Anlegern abgewiesen worden, die unter anderem eine Aufklärungspflichtverletzung aufgrund fehlender Bekanntgabe der eigenen Gewinnmarge begründet worden war. Am 23.06.2009 und 01.07.2009 verurteilte das Landgericht Hamburg die HaSpa zu Schadensersatz.

Die Frankfurter Sparkasse wurde ebenes zu Schadensersatzleistung verurteilt. Die Bank hatte telefonisch über ihren Anlageberater den Klägern im Sommer 2007 empfohlen, die Produkte der Lehman Brothers zu kaufen. Die investierten Euros gingen auf Grund der Insolvenz des amerikanischen Kreditinstituts verloren.

Damit gestalten sich die Erfolgsaussichten in Bezug auf die Verfolgung von Schadensersatz-ansprüchen von geschädigten Kapitalanlegern vielgestaltig. Viele Fragen stehen offen. So zum Beispiel ob lediglich fernmündliche erteilte Risikohinweise genügen können. Ferner auch folgende Frage, die jüngst das OLG Hamburg zu Gunsten der beklagten Bank entschied.

Die Frage, ob eine Bank über Ihre eigene Gewinnmarge im Rahmen der Vermittlung berichten muss wurde verneint. Dies sei nach Ansicht des OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 23.04.10 nicht der Fall. Der Anleger wisse, dass eine Bank, die kostenfrei berät anderswo Gewinne erzielt.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Pflicht Rückvergütungen Offenzulegen, die bei erfolgreicher Vermittlung von Emittenten zu bezahlen waren, sei, so entschied das OLG Hamburg nicht auf diese Fälle nicht übertragbar. Allerdings wurde die Revision offen gelassen. Auch das Landgericht hatte zunächst zu Gunsten der Anleger geurteilt.
Es ist unseres Erachtens nicht so einfach, dass in Fällen den Anlegern unterstellt wird, dass er wüsste, dass diejenige Bank, die eine kostenfreie Beratungsempfehlung ausspricht anderweitig Gewinner erzielen will. Diese Unterstellung erscheint hinsichtlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht haltbar. Dies weil es rechtsdogmatisch um etwas anderes geht, als die abstrakte Vorstellung eines Bankkunden, das Banken Geld verdienen wollen. Diese Argumentation läuft dann u. E. doch der Rechtsprechung in Bezug auf die Medienfonds entgegen, die hinsichtlich der Rückvergütungen auf die fehlende Beratungsneutralität in solchen Fällen hinwies. Zwar realisiert im Fall einer Handelsspanne die Bank Gewinne nicht durch Zahlung des Emittenten sondern aufgrund eigner Verkaufspolitik.
Aber gerade auch hier ist fraglich, ob die Bank dem Kunden neutrale Empfehlungen hinsichtlich der Anlegerentscheidung noch erteilt, wenn sie z.B. an Hand des Vertriebes der selbst eingekauften Produkte mehr Gewinn erwirtschaftet, als wenn sie z.B. ein fremdes Produkt empfiehlt.
Wir, Martin J. Haas Rechsanwälte, Herr RA Martin J. Haas empfehlen, Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den Lehmann Zertifikaten ausführlich prüfen zu lassen. Dies, weil eine uneinheitliche Rechtsprechung den Anlegern nicht immer freundlich gesinnt ist.
 
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